Vom Experten gut beraten

Praktikanten

Bei Unternehmen jeder Art hat sich die Beschäftigung von Aushilfen und Praktikanten eingebürgert, um in Druck- und Boom-Phasen größere Arbeitsmengen erledigen zu können. Diese Entwicklung wird generell akzeptiert. Da es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für diese Beschäftigungs-Verhältnisse keine ausdrückliche Regelung gibt, fällt niemandem etwas daran auf.

Die genannten Kräfte sind größtenteils preiswert einzustellen und sind auch nicht durch Kündigungsfristen in der aktuellen Stellung gebunden. Ob es auch keine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit gibt, lässt sich nur vermuten. Es macht den Eindruck, als würden für diese Beschäftigten so wenige Zahlungen wie möglich vorgenommen und auch keine Sozialabgaben geleistet, keine Kranken- oder Unfallversicherung abgeschlossen und eventuell sogar ein weit unter dem allgemeinen Niveau liegender Lohn gezahlt.

Die Tätigkeit eines Praktikanten ist jedoch eine vertraglich geregelte, betriebliche Tätigkeit ohne Berufsausbildung gegen Entgelt.

Ein Praktikum dient dem Zweck auf einen bestimmten Beruf vorzubereiten. Dieses Rechtsverhältnis ist mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB gleich zu setzen, wenn die Eingliederung des Praktikanten der eines arbeitsvertraglich Beschäftigten entspricht, also Vergütung und Sozialabgaben bezahlt werden.

Für Praktika während eines Hochschulstudiums ist die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht anzunehmen. Hier ist der Zweck des Praktikums lediglich die Möglichkeit, den Beruf für eine kurze Zeit einmal praktisch kennen zu lernen. Bei den Aufgaben dieser Praktika handelt es sich um Dienste jeder Art, im Sinne des § 611 Absatz 2 BGB, so dass hier auch keine sachliche Begründung des dauerhaften Praktikantenverhältnisses besteht. Die Praktikanten haben noch nicht einmal die Möglichkeit, den Beruf vollständig zu erlernen, um sich damit weiter zu qualifizieren.

Wenn diese Praktikanten über einen längeren Zeitraum beschäftigt werden, begeht das Unternehmen häufig einen Beschäftigungsbetrug. Die Arbeitskraft wird ausgenutzt, ohne die angezeigten Sozialabgaben, beziehungsweise Steuerleistungen zu erbringen. Insbesondere für langfristige Praktika von mehreren Jahren drängt sich diese Sichtweise auf. Die Tätigkeit der Praktikanten stellt eine Ausnutzung der Arbeitskraft dar, die zwangsläufig begrenzt sein sollte. Für Praktikanten wäre normalerweise eine betriebliche Ausbildung zur Erreichung eines Berufsabschlusses geeigneter, um einen Beruf zu erlernen, als ein mehrjähriges Praktikum.