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Verdachtskündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Erhebung einer öffentlichen Klage, zum Anlass einer Kündigung nehmen kann - auch wenn er schon vorher die Kündigung erklärt hat (Aktenzeichen 2 AZR 825/09). Allerdings muss die Klage den vorherigen Verdacht zur Kündigung bestärken. Grundsätzlich fängt die zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 626 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus wichtigem Grund mit Kenntnis des für die Kündigung maßgeblichen Tatsache an zu Laufen - hier mit dem Verdacht einer Straftat.

Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige, positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Das ermöglicht ihm die Entscheidung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dabei sind maßgebliche Tatsachen solche, die entweder für oder gegen eine fristlose Kündigung sprechen.

Der Arbeitgeber kann solange er die Vermutung hat, dass eine außerordentliche Kündigung berechtigt sei, Ermittlungen anstellen ohne dass die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Soweit er dabei nach pflichtgemäßem Ermessen handelt, beginnt die Frist nicht zu laufen. Allerdings sollte eine Anhörung mit dem Arbeitnehmer schnellstmöglich erfolgen. Nach dem BAG sollte die Frist zwei Wochen nicht überschreiten.

Gilt etwas anderes bei einer Verdachtskündigung auf Grund von strafbarem Verhalten?

Soweit ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers vermutet wird, so das BAG, ist es dem Arbeitgeber gestattet, den „Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abzuwarten und in dessen Verlauf zu einem nicht gewillkürten Zeitpunkt zu kündigen“. Trotz dessen bedarf es für den Zeitpunkt der Kündigung eines sachlichen Grundes - erfährt der Arbeitgeber neue erhebliche Tatsachen, die ihn zur Kündigung berechtigen würden, so kann er diese aussprechen.

Im Falle einer Verdachtskündigung kann sich der Kündigende auch an dem Strafverfahren orientieren. Die dort gewonnen Erkenntnisse können möglicherweise die Annahme eines strafbaren Verhaltens verstärken, so dass er diese zum Anlass einer Verdachtskündigung nehmen kann. Dafür ist in soweit schon die Erhebung einer öffentlichen Klage ausreichend. Im Gegensatz zum Ermittlungsverfahren ist eine Klage an einen hinreichenden Verdacht gebunden, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat und stellt daher einen rechtfertigenden und sachlichen Grund für die Verdachtskündigung dar.

Die Kündigungsfrist richtet sich daher nicht nach der ersten ausgesprochenen Kündigung.

Erlangt der Arbeitgeber neue Erkenntnisse, die den Tatverdacht erhärten, beginnt die Kündigungsfrist mit dieser Kenntnis erneut zu laufen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Anklageerhebung für den Arbeitgeber nicht auf neuen Erkenntnissen beruht - sondern diese bereits durch ihn ermittelt wurden. Es handelt sich auch nicht um eine Wiederholungskündigung, da die Anklageerhebung ein neuer und ergänzender Sachverhalt ist.