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Vermögensverwalter

Unter Vermögensverwaltung versteht man die Verwaltung fremden Vermögens allein im Interesse des Vermögensinhabers. Auch wenn das Berufsbild Vermögensverwalter selbst nicht legal definiert ist, findet sich im Gesetz ein Hinweis. Es benutzt hierbei den Begriff „Finanzportfolioverwaltung“ und fixiert diese als „die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“, § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Für derartige Geschäft bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn diese Tätigkeit dem Umfang nach einen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert, was im professionellen Bereich stets der Fall ist.

Der erste, wesentliche Unterschied zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung besteht somit im Zeitfaktor:

Bei der reinen Anlageberatung entsteht nur ein einziges, kurzzeitiges Schuldverhältnis. So besteht grundsätzlich für die Zeit nach der Anlageentscheidung keine Vermögensbetreuungspflicht. Dagegen erstreckt sich die Vermögensverwaltung über einen längeren Zeitraum. Es handelt sich juristisch um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem auch die „Chemie“ stimmen sollte. Der Anleger wird nach einem Wertpapiererwerb nicht alleine gelassen, sondern der Vermögensverwalter ist für die fortlaufende Verwaltung des Kundenportfolios verantwortlich.

Der zweite wesentliche Unterschied liegt in der Dispositionsfreiheit des Vermögensverwalters bei den Anlageentscheidungen.

Im Gegensatz zur Anlageberatung entscheidet nicht der Kunde, ob, wann und in welchem Umfang ein bestimmtes Anlageprodukt erworben oder abgestoßen wird, sondern diese Entscheidung wird vom Vermögensverwalter selbständig wahrgenommen. Auf diese Art und Weise wird dem Anleger im vereinbarten Umfang auch die Überwachung der Entwicklung seines Vermögens abgenommen. Dabei hat der Vermögensverwalter meistens eine konkrete Zugriffs- und Dispositionsmöglichkeit über das ihm anvertraute Vermögen.

Häufig geht der eigentlichen Vermögensverwaltung auch eine Bestandsanalyse („Inventur“) voraus. Der Vermögensverwalter überprüft die Zusammensetzung des Vermögens nach Anlageklassen (festverzinsliche Wertpapiere, Aktien), Anlageregionen und weiteren Kriterien und justiert an diesen Parametern nach Maßgabe vereinbarter Anlagerichtlinien den Bestand neu aus. Dieses Justieren erfordert Offenheit und Klarheit auf beiden Seiten.

Risikoneigung des Investors einschließlich der steuerlichen Parameter

Bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages sollte eindeutig abgeklärt werden, welche Kenntnisse und Anlageziele der Anleger mitbringt. Wird dies von Seiten des Vermögensverwalters gar nicht erst thematisiert, spricht dies klar gegen ihn. Denn der Vermögensverwalter ist bereits vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages gesetzlich verpflichtet, die Verhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG einzuhalten, was insbesondere Informations- und Explorationspflichten beinhaltet.

Ein guter Vermögensverwalter wird daher vor Abschluss des Verwaltungsvertrages die Kenntnisse und Anlageziele des Kunden erörtern und gegebenenfalls die speziellen Risiken einzelner Anlageprodukte erklären. Dann kann der Kunde entscheiden, ob beziehungsweise in welcher Höhe er solche Risiken eingehen möchte. Dazu gehört selbstverständlich auch die steuerliche Situation des Kunden.

Vereinbarung und Einhaltung von Allokationsgrundsätzen

Die meisten Vermögensverwaltungsverträge enthalten eine klare Beschreibung der angestrebten Zusammensetzung des verwalteten Vermögens (Allokationsgrundsätze). Durch diese Zusammensetzung wird auch maßgeblich die Risiko-Rendite-Relation bestimmt. Anleger, die einen konservativeren Ansatz bevorzugen, werden zum Beispiel in der Regel einen höheren Anteil an festverzinslichen Wertpapieren gegenüber Aktien und aktienverwandten Produkten wählen. Anleger mit höheren Renditeerwartungen und höherer Risikobereitschaft sind dagegen mit einem höheren Aktienanteil besser beraten. Wichtig ist auch, ob und in welchem Umfang der Vermögensverwalter Derivate erwerben darf.

Die Vereinbarung von Allokationsgrundsätzen geht natürlich auch zu Lasten der Flexibilität des Vermögensverwalters. Werden feste Quoten bei den Anlageklassen vereinbart, die keinesfalls überschritten werden dürfen, kann der Vermögensverwalter beispielsweise in Krisenzeiten keine vollständigen Umschichtungen vornehmen. Auf der anderen Seite helfen die Allokationsgrundsätze, den Vermögensverwalter ein Stück weit zu kontrollieren und die Durchführung der Anlageziele des Kunden sicher zu stellen. Es gilt also, die richtige Mischung zwischen fixen Anlagegrundsätzen und Flexibilität zu finden.

Wurden Allokationsgrundsätze vereinbart, sind diese für die laufende Vermögensverwaltung auch bindend. Hält sich der Vermögensverwalter nicht an den Rahmen dieser Grenzen, haftet er bei Verschulden wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Den Kunden trifft in diesem Zusammenhang auch nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften zeitnah zu kontrollieren.