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Erbfolge II

„Das Gut fließt wie das Blut.“ lautet ein Merksatz zur gesetzlichen Erbfolge. Er gibt eine grobe Orientierung, mehr nicht. In komplexen Fällen kann sogar der Experte ins Schwitzen kommen, wenn er die gesetzliche Erbfolge ermittelt. Ganz richtig ist der Satz zudem deshalb nicht, weil auch Adoptivkinder ebenso erben, wie blutsverwandte leibliche Kinder.

Das Ordnungssystem der Verwandten und dessen Ausschlussfunktion

Das Gesetz sieht vor, dass die Verwandten das Vermögen des Erblassers (so wird der Verstorbene vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bezeichnet) erben. Dabei werden nicht alle Verwandten unterschiedslos gleich behandelt. Das Gesetz gliedert sie nach „Ordnungen“. Ganz wichtig: Lebt auch nur ein Angehöriger einer höheren Ordnung, schließt er alle Verwandten der niedrigeren Ordnungen aus.

Das Ordnungssystem – leicht zu merken, schwer zu handhaben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sortiert die Verwandten nach Herzensnähe in vier Ordnungen:

Erste Ordnung, § 1924 BGB:

Wer liegt uns man herzensnächsten? Die Kinder. Zur ersten Ordnung gehören deshalb die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter – die gerade Linie nach unten. Mehrere Kinder (sie bilden die Stämme, wie Abrahams zwölf Jungs in der Bibel) erben zu gleichen Teilen. Ein Kind schließt seine eigenen Kinder aus, solange es lebt. Das nennt man „Repräsentationsprinzip“. Ist aber zum Beispiel der Sohn gestorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Das nennt der Erbrechtler „Eintrittsprinzip“. Weiter unten gibt es Beispiele zur Veranschaulichung.

Zweite Ordnung, § 1925 BGB:

Nah, aber nicht ganz so nah wie unsere Kinder, sind uns die Eltern und deren Abkömmlinge, also unsere Geschwister. Sie zählen zur zweiten Ordnung. Die kommt aber nur zum Zug, wenn Sie keine leiblichen oder adoptierten (!) Kinder haben (das ist mit ein Grund, weshalb Erwachsenenadoptionen Konjunktur haben). Auch hier geht es wieder von oben nach unten. Leben die Eltern beide, so schließen sie ihre Abkömmlinge, unsere Geschwister, aus. Die kommen erst dran, wenn wenigstens ein Elternteil nicht mehr lebt. Dann übernehmen Sie dessen Erbteil (Linienprinzip). Und wenn auch sie nicht mehr leben, gibt es die Erbschaft für deren Kinder, unsere Neffen und Nichten.

Dritte Ordnung, § 1926 BGB:

Sie haben weder Eltern noch Geschwister oder Geschwisterkinder? Dann greift die dritte Ordnung ein. Es freuen sich die Großeltern und, sollten die sich im Diesseits nicht mehr freuen können, deren Abkömmlinge. Genau: Das sind Ihre Onkel und Tanten. Aber die sind ja auch eine Generation vor Ihnen. Deshalb ist das dann meist die Stunde der Vettern und Basen, im Badischen Cousins und Cousinen genannt. Kennen sie deren Kinder? Die haben auch eine gute Chance, in den Genuss Ihres Vermögens zu kommen. Auch hier schließen eben die Älteren (Großeltern, Onkel, Vettern/Basen) die Jüngeren aus – oder umgekehrt: Sind die Älteren nicht mehr da, trösten sich die Jüngeren mit Ihrem Nachlass.

Vierte Ordnung, § 1928 BGB:

Müssen Sie auch für die dritte Ordnung Fehlanzeige melden? Das dürften nur ganz wenige sein. Auch für die – tatsächlich für alle – sorgt das Gesetz. Es geht in der Ahnentafel eine Stufe hinauf zu den Urgroßeltern. Sie kennen das Spiel schon: Die Urgroßeltern schließen ihre jeweiligen Abkömmlinge aus, so lange einer von beiden lebt. Im Konkreten wird die Sache jetzt ein tüfteliges Verwandtenpuzzle: Eltern haben Sie zwei, Großeltern vier, Urgroßeltern aber haben Sie deren acht. Einige waren fruchtbar, so dass Heerscharen von Erben in Frage kommen. Das ist das Reich der Erbenermittler. Verwandter in Neuseeland? Die stöbern ihn auf, wenn sich der Nachlass lohnt. Übrigens: Ab der vierten Ordnung gilt das Stammessystem nicht mehr, sondern das Gradualsystem. Es erbt der nähere Verwandte. Die Nähe bestimmt sich nach der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten.

Fernere Ordnungen, § 1929 BGB:

Wir können immer weiter steigen in unserer Ahnentafel. Manche sagen, es sei unbegrenzt. Das stimmt nicht. Bei Adam und Eva ist Schluss. Langeweile können Sie sich vertreiben, indem Sie die Ordnungen zählen, bis Sie im Paradies landen. Damit landen Sie im Guiness-Buch der Rekorde. Das Gesetz begnügt sich mit dem lapidaren Hinweis, dass es sich um die Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen handelt.

Beispiele

Beispiel 1: Erblasser E hat vier Kinder. Ein Kind ist vor dessen Tod kinderlos gestorben. Die übrigen drei Kinder sind verheiratet und haben ihrerseits Kinder. Es erben die drei Kinder zu je einem Drittel. Der Erbteil des vorverstorbenen Kindes geht verloren.

Beispiel 2: Das vorverstorbene Kind hat zwei Kinder. Es erben die drei Kinder je ein Viertel, die beiden Enkel teilen sich das Viertel ihres Elternteils, erben also zu je ein Achtel.

Beispiel 3: E hat keine Frau und keine Kinder. Die Mutter lebt, der Vater ist verstorben. Außerdem hat E zwei Geschwister. Die Mutter erbt zur Hälfte, die beiden Geschwister erben die andere Hälfte, also je ein Viertel.

Und das Erbrecht des Ehegatten?

Wer die Erbschaft aufteilt, ohne das Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen, macht die Rechnung ohne den Wirt. Der bekommt zunächst seinen Erbteil, bei der Zugewinngemeinschaft ist das ein Halb, wenn Kinder da sind. Sonst erbt der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft drei Viertel, § 1931 BGB. Entsprechend reduziert sich der Anteil der anderen Erben.

Beispiel 4: E hinterlässt seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau erbt zu ein Halb, die beiden Kinder zu je ein Viertel.

Fazit: Diese Information soll Ihnen eine Ahnung vom gesetzlichen Erbrecht verschaffen. Die Praxis kennt tausend Tücken und Ausnahmen. Bei allen konkreten Fragen hilft Ihnen der Fachanwalt für Erbrecht.