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Vollmacht

Mit diesem Instrument kann der Erblasser seinem Willen über den Tod hinaus Geltung verschaffen, unabhängig von erbrechtlichen Regelungen. Er kann die geeignete Person auswählen, die seinen Willen ausführt.

Transmortale Vollmacht / Postmortale Vollmacht

Eine Vollmacht, die der Erblasser schon zu Lebzeiten erteilt, die aber auch nach seinem Tode nicht erlischt, sondern weiter gilt, nennt man transmortale Vollmacht. Soll die Vollmacht erst nach dem Tod wirksam werden, nennt man sie postmortale Vollmacht. Beide sind gerade für die erste Zeit nach dem Erbfall wichtig. Ohne die Vollmacht liegt der Nachlass „auf Eis“, bis ein Erbschein erteilt wird. Mit der Vollmacht kann das Brachliegen des Nachlasses verhindert werden.

Formvorschriften

Für letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) gelten strenge Formvorschriften. Meist ist, mit Ausnahme des privatschriftlichen Testaments, die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Anders bei Vollmachten: Sie können formfrei erteilt werden, also sogar mündlich. Aus Nachweisgründen ist in der Praxis aber die Schriftform unerlässlich. Soll die Vollmacht auch dazu berechtigen, Immobilien zu veräußern, muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden.

Banken anerkennen in aller Regel nur notariell beurkundete Vollmachten oder Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Formulare erteilt wurden. Diese Auffassung ist zwar nicht richtig, zur Vermeidung von Verzögerungen sollten Sie Kontovollmachten dennoch auf den Bankformularen erteilen.

Wirkung der Vollmacht

Der Bevollmächtigte vertritt den Erblasser, nach dessen Tod vertritt er die Erben. Er muss also keinen Erbschein oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsniederschrift vorlegen, um alle Rechtsgeschäfte so vorzunehmen, wie der Erblasser selbst es hätte tun können. Dabei kann der Bevollmächtigte sogar minderjährige Erben vertreten. Er benötigt dazu weder die Zustimmung eines Vormunds noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Ist die Vollmacht öffentlich beglaubigt, berechtigt sie auch zu Verfügungen über Grundstücke und zu Anmeldungen zum Handelsregister. In der Praxis ergibt sich dadurch ein nicht zu unterschätzender Zeitvorteil.

Vollmachten sind auch dann sinnvoll, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Auch die Zeit zwischen dem Erbfall und der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht ist oftmals lang. Wenn deshalb in der Zwischenzeit der Nachlass nicht verwaltet werden kann, drohen Schäden, die bis zur Gefährdung des Nachlasses führen können.

Widerruflichkeit

Die transmortale Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, es sei denn, in einem der Vollmacht zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag ist etwas anderes vereinbart worden. Eine Generalvollmacht ist stets widerruflich.

Nach dem Erbfall steht das Widerrufsrecht den Erben zu. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Erbe für seine Person die Vollmacht widerrufen. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte noch immer die übrigen Erben vertreten, die nicht widerrufen haben.

Regelung des Kausalverhältnisses

Der Grund für die Erteilung der Vollmacht sollte unbedingt in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden. Während die Vollmacht das „rechtliche Können“ zum Ausdruck bringt, ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag das „rechtliche Dürfen“. In diesem Vertrag können auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten geregelt werden, eine Haftungserleichterung für den Bevollmächtigten angeordnet und dessen Vergütung bestimmt werden. Die Erben sind an die Regelungen im Geschäftsbesorgungsvertrag gebunden.

Wer vermeiden will, dass die Erben die Vollmacht nach dem Erbfall sofort widerrufen, kann im Testament den Widerruf für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Es handelt sich um eine Auflage, mit deren Überwachung der Testamentsvollstrecker beauftragt werden kann. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist, die Erbeinsetzung davon abhängig zu machen, dass der Erbe für eine bestimmte Zeit die Vollmacht nicht widerruft.