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Schiedsklausel

Die Pietät gegenüber dem verstorbenen Erblasser endet in vielen Fällen spätestens dann, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. Der Erblasser hat es in der Hand das Konfliktpotenzial durch verschiedene Instrumente herabzusetzen. Dazu gehören unter anderem das Vermeiden von Erbengemeinschaften beziehungsweise die Reduzierung der Mitgliederanzahl einer Erbengemeinschaft durch Aussetzung von Vermächtnissen. Weitere Möglichkeiten sind der Einsatz von Teilungsanordnungen, die Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsstrafklauseln und Anfechtungsverzichte wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB). Außerdem kommen Regelungen über die Wertermittlung von Nachlassvermögen und den Wertausgleich zwischen den Testamentsbegünstigten in Betracht.

Einen hundertprozentigen Schutz vor künftigen Erbstreitigkeiten bieten diese Maßnahmen jedoch leider nicht.

Der Gang zum Gericht ist für die Beteiligten der nächste Schritt. Je nach Streitwert entscheidet in erster Instanz entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Für den Laien erstaunlich, für Fachleute ein alter Hut: Das Erbrecht wird in der juristischen Ausbildung regelmäßig nur gestreift. Da weder Amtsgerichte noch Landgerichte auf Erbrecht spezialisierte Richter für Erbrechtsprozesse vorhalten, ist das Risiko relativ groß, ein nicht sachgerechtes Urteil zu erhalten. Unterliegt der Kläger erstinstanzlich, wird er Chancen und Risiken einer Fortsetzung des Streits vor höheren Instanzen sorgsam abwägen müssen. So mancher gibt dann in Anbetracht der zu erwartenden Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten und der Aussicht auf einen jahrelangen, nervenaufreibenden Streit vorzeitig auf. Trotz solider Argumente für die eigene Rechtsauffassung verzichten viele auf eine gerichtliche Weiterverfolgung ihrer Interessen.

Der Erblasser kann dem vorbeugen, indem er die potenziellen Streitparteien durch eine Schiedsklausel verpflichtet, Erbstreitigkeiten nicht vor ordentlichen Gerichten auszutragen. Stattdessen kann er die Erben verpflichten erstinstanzlich und endgültig vor einem auf Erbrecht spezialisierten Schiedsgericht, wie zum Beispiel der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE), für das ausgewiesene Fachleute des Erbrechts tätig sind, zu streiten.

Auch nach Eintritt des Erbfalls können sich die Beteiligten freiwillig einer Schiedsvereinbarung unterwerfen.

Zu beachten ist: Die Schiedsklausel bindet lediglich Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Auflagebegünstigte. Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Pflichtteilsberechtigter, der testamentarisch übergangen wurde, nicht an die testamentarische Schiedsklausel gebunden ist und den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten kann, um seine Interessen durchzusetzen.

Fazit: Mit einer Schiedsklausel lassen sich teure und langwierige Erbrechtsprozesse vielfach vermeiden und der Familienfrieden sichern. Spezialisierte Schiedsgerichte beenden Erbstreitigkeiten schnell, kostengünstig und sachgerecht in nur einer einzigen Instanz.