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Testamentsvollstreckung

„Vertragt Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geteilt?“ Diese Frage hält sich deshalb hartnäckig, weil Erbengemeinschaften häufig uneinig sind. Dies kann soweit gehen, dass ein Miterbe gegen den Willen der anderen den Nachlass durch Zwangsversteigerung auseinandersetzt.

Wer als Erblasser vermeiden möchte, dass von seinem hart ersparten Vermögen nach Abzug der Prozesskosten nur noch ein Scherbenhaufen übrig bleibt - von den familiären Streitigkeiten abgesehen - kann die Abwicklung des Nachlasses einer oder mehreren Personen übertragen.

Diese so genannten Testamentsvollstrecker haben die Aufgabe - und zwar streng nach den Vorgaben des Erblassers - den Nachlass entweder zu verwalten oder abzuwickeln.

Abwickeln bedeutet, dass die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und das Vermögen nach den Wünschen des Erblassers entsprechend zuzuweisen ist. Worauf ist hier zu achten?

  1. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann nur in einem Testament oder einem Erbvertrag geschehen. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers steht im freien Belieben des Erblassers. Er kann auch mehrere, ja sogar Miterben, bestimmen.

  2. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser ebenfalls völlig frei bestimmen. Diese können also auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt sein oder in der Abwicklung des Nachlasses im Ganzen bestehen.

  3. Das Gesetz gestattet dem oder den Erben gewisse Rechte, die den Testamentsvollstrecker anhalten, sein Amt gewissenhaft auszuführen. Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Verzeichnis vorlegen, aus dem sich der gesamte Nachlass nachvollziehbar ersehen lässt. Nach Beendigung des Amtes muss er zudem Rechenschaft ablegen. Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgabe offenbar nicht benötigt, hat er an die Erben herauszugeben.

Den Erben ist es aber - und hierin liegt die Besonderheit der Testamentsvollstreckung - gerade nicht möglich, die Erbengemeinschaft gegen den Willen der Übrigen auseinanderzusetzen. Dies geschieht ausschließlich durch den Testamentsvollstrecker.