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Wie ein Gesellschaftsvertrag nicht durch Testament oder Ehevertrag beeinträchtigt wird

Zunächst müssen wir uns ein paar grundlegenden Fragen stellen:

Der Betrieb oder das Geschäft wird von mehreren Inhabern oder Gesellschaftern geführt, z.B. als

  • Gemeinschaftspraxis der Ärzte, Steuerberater, Psychologen etc.
  • Mittelständischer Handwerksbetrieb oder kaufmännischer Betrieb wie Bäckerei, Elektrogeschäft, Baugeschäft usw. mit mehreren Inhabern bzw. Gesellschaftern.

Einer der Gesellschafter oder Mitinhaber verstirbt. Was sind die Folgen? Muss die Gesellschaft aufgelöst werden? Erhält der verbleibende Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Gesellschafters? Oder treten die Erben in die Gesellschaft mit ein? Wer sind die Erben?

Die Antwort auf diese Fragen finden sich im Gesellschaftsrecht, kombiniert mit den Regelungen des Erbrechts.

Welche Gesellschaftsform haben die Inhaber gewählt? Gibt es einen Gesellschaftsvertrag? Was für Regelungen enthält er? Ebenso entscheidend: Liegt ein Testament vor? Welche Regelungen enthält es?

Hat der verstorbene Gesellschafter einen Ehevertrag abgeschlossen? Haben die Regelungen des Ehevertrags Auswirkungen?

 

Die gesetzlichen Regelungen und die Regelungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsvertrag

Wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese unterscheiden sich je nach Gesellschaftsform. Die Ausführungen betreffen die wichtigsten Gesellschaftsformen.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kurz GbR oder BGB- Gesellschaft

Stirbt ein Gesellschafter, wird bei einer GbR die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst.

Sind sich die Erben des verstorbenen Gesellschafters und die verbleibenden Gesellschafter einig, können sie gemeinsam einen Fortsetzungsbeschluss fassen und so die GbR weiterführen.

Besser: Diesen Sachverhalt bereits im Gesellschaftsvertrag regeln. So sind die Gesellschafter nicht auf das Mitwirken aller Erben angewiesen. Sind Erben mehrere Kinder, kommt es nicht zum Fortsetzungsbeschluss, wenn nur eines der Kinder sich weigert, mitzumachen.

Regelung durch Gesellschaftsvertrag

Bereits im Gesellschaftsvertrag wird geregelt, dass den Gesellschaftsanteil die verbleibenden Gesellschafter erhalten. Sie können die GbR dann weiterführen. Die Erben haben aber Anspruch auf eine Abfindung. Die Modalitäten wie z.B. Berechnung und Höhe der Abfindung kann bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. Die Abfindung kann auch unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegen. Oft sinnvoll, damit die GbR nicht durch zu hohe Auszahlungsverpflichtungen belastet wird. Dies kann die Weiterführung des Geschäftsbetriebs mangels Liquidität gefährden.

Die offene Handelsgesellschaft, die OHG und die Kommanditgesellschaft, die KG

Bei der OHG fällt der Gesellschaftsanteil dem oder den anderen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, an die Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Abfindung zu zahlen. Der Abfindungsanspruch muss in der Regel von Sachverständigen bewertet werden.

Anders bei der KG. Hier ist zwischen dem Versterben des Komplementärs und des Kommanditisten zu unterscheiden: Verstirbt der Komplementär, gilt das gleiche wie bei Versterben des Gesellschafters einer OHG: Dessen Gesellschaftsanteil fällt den übrigen Komplementärgesellschaftern an. Die Erben erhalten eine Abfindung berechnet aus dem Wert des Gesellschaftsanteils. Gibt es nur einen Komplementär, wird die Gesellschaft aufgelöst.

Anders wenn der Kommanditist verstirbt: Seinen Gesellschaftsanteil erhalten seine Erben und nicht die anderen Gesellschafter.

Grund für die unterschiedliche Behandlung von Komplementär und Kommanditist: Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KG, der Kommanditist normalerweise nicht.

Regelung durch Gesellschaftsvertrag für OHG, KG

Abfindung: Die Modalitäten der Abfindung wie z.B. Berechnung und Höhe der Abfindung des Gesellschafters der OHG und des Komplementärs der KG sollten bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. Im Vorhinein wird so Streitpotential vermieden. Die Abfindung kann auch unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegen. Dies verhindert, dass die Gesellschaft durch hohe Auszahlungsverpflichtungen belastet wird. Dies kann die Weiterführung des Geschäftsbetriebs mangels Liquidität gefährden.

Weitere mögliche Regelungen für GbR, OHG und KG im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschafter der OHG, der GbR oder der Komplementär der KG hat den Wunsch, dass seine Kinder seinen Gesellschaftsanteil fortführen. Dies erreicht er durch die sog. Nachfolgeklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, dass die Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters fortgesetzt wird.

Treten mehrere Erben in die Gesellschaft ein, erhöht dies den Abstimmungsbedarf. Vor allem, wenn die Kinder des Gesellschafters noch minderjährig sind. Sinnvoll ist es, wenn nur ein Erbe den Gesellschaftsanteil fortführt.

Soll, wie häufig gewünscht, nur ein Erbe Gesellschafter werden, kann dies im Gesellschaftsvertrag so geregelt werden. Arbeitet z.B. der Sohn, die Tochter bereits im Geschäft mit, kann dieses Kind im Gesellschaftsvertrag bereits bestimmt werden. Alternativ: Der Gesellschaftsvertrag gibt dem Gesellschafter das Recht, seinen Nachfolger durch Verfügung von Todes wegen oder bereits zu Lebzeiten zu bestimmen. So auch bei der sog. Eintrittsklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird festgehalten, dass ein bestimmter Erbe das Recht erhält, in die Gesellschaft einzutreten.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die GmbH

Bei einer GmbH fällt der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters an dessen Erben. Mehreren Erben erhalten den Gesellschaftsanteil in Erbengemeinschaft. Sie müssen grundsätzlich gemeinsam handeln. Mehrere Personen entscheiden über einen Stimmanteil. Dies macht das Handeln der GmbH ineffizient. Noch schwieriger wird es, wenn Kinder des Gesellschafters erben und diese noch minderjährig sind.

Regelung durch Gesellschaftsvertrag

Hier sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die gesetzliche Regelung, dass der GmbH-Anteil auf die Erben übergeht, ist zwingend, kann also durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden.

Welche anderen Möglichkeiten gibt es? Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die verbleibenden Gesellschafter das Recht haben, den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einzuziehen. Alternative: Die Abtretungsklausel. Die Erben werden verpflichtet, den Gesellschaftsanteil an die verbliebenen Gesellschafter zu übertragen. Die Erben erhalten in beiden Fällen eine Abfindung. Deren Höhe und Berechnung kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gesetzliche Vorgaben sind zu beachten.

Bei der GmbH und Co. KG ist regelmäßig der Gesellschafter der GmbH gleichzeitig Kommanditist der KG. Bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge ist darauf zu achten, dass der Nachfolger Gesellschafter der GmbH sowie Kommanditist der KG wird.

 

Minderjährige Erben

Der Gesellschafter verstirbt unerwartet frühzeitig. Er hinterlässt minderjährige Kinder. Deren Gesellschaftsanteil wird vom überlebenden Elternteil verwaltet. Für bestimmte Handlungen braucht der Elternteil die Genehmigung des Familiengerichts. Ist der überlebende Elternteil ebenfalls Mitgesellschafter darf er das minderjährige Kind bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags normalerweise nicht vertreten. Beim Familiengericht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu beantragen, der das minderjährige Kind vertritt.

Ist im Gesellschaftsvertrag einer OHG geregelt, dass der Gesellschaftsanteil aufgrund einer sog. Eintrittsklausel auf den Minderjährigen übergeht, ist hierfür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Im Testament kann geregelt werden, dass ein Testamentsvollstrecker den minderjährigen Erben vertritt. Dies ist im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag zu bringen. Der Gesellschaftsvertrag darf die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht ausgeschlossen haben.

Abstimmung Gesellschaftsvertrag und Testament

Wichtig ist, dass Gesellschaftsvertrag und Testament übereinstimmen.

Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag der Gustav und Bert OHG ist bestimmt, dass ausschließlich Abkömmlinge den Gesellschaftsanteil bei Versterben eines Gesellschafters erhalten. Der Gesellschafter Gustav hat ein sog. Berliner Testament mit seiner Ehefrau Renate errichtet. Die Eheleute haben sich also gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Erst wenn beide verstorben sind, sollen die gemeinsamen Kinder erben. Gustav verstirbt. Renate wird Alleinerbin.

Folge: Weder die Kinder noch die Ehefrau erhalten den Gesellschaftsanteil. Die Kinder werden nicht Gesellschafter, da sie nicht Erben geworden sind. Die Ehefrau Renate nicht, da sie aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht Gesellschafter wird. Renate hat nur einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Der Abfindungsanspruch kann durch im Gesellschaftsvertrag getroffener Regelung verkürzt sein.

 

Ehevertrag

Ein Gesellschafter lässt sich scheiden. Im Scheidungsverfahren wird der Zugewinn seines Ehegatten berechnet. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters muss hierfür bewertet werden. Der Ehegatte kann, wenn seine Zugewinnausgleichsforderung nicht erfüllt wird, den Gesellschaftsanteil pfänden und ggf. die Gesellschaft kündigen. Oder der Gesellschafter muss seinen Gesellschaftsanteil verkaufen, um die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten zu erfüllen.

Beispiel: Gustav ist mit Renate verheiratet. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Gustav betreibt zusammen mit seinem Bruder Bert ein Bauhandelsgeschäft als OHG. Gustavs Ehefrau Renate hat die Scheidung eingereicht. Das Bauhandelsgeschäft floriert und enthält werthaltige Immobilien.

Kann Renate verlangen, dass der Gesellschaftsanteil anteilig auf sie übertragen wird? Gustav muss seiner Ehefrau seinen Geschäftsanteil nicht, auch nicht anteilig, übertragen. Renate steht aber der Zugewinnausgleichsanspruch zu. Im Scheidungsverfahren wird der Wert des Gesellschaftsanteils berechnet. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger berechnet den Wert. Dies ist mit hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden. Hinzu kommen die Anwalts- und Gerichtskosten.

Gustav verfügt nicht über genügend Liquidität, um den Zugewinnausgleichsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau Renate zu zahlen. Er ist gezwungen, seinen Gesellschaftsanteil zu verkaufen, um den Zugewinn zahlen zu können. Zahlt er Renate den ihr zustehenden Zugewinn nicht aus, kann Renate die Gesellschaftsanteile pfänden. Nach der Pfändung ist Renate berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. Die Gesellschaft wird aufgelöst.

Besteht kein Kündigungsrecht wie z.B. bei einer GmbH kann sie den gepfändeten Gesellschaftsanteil durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern lassen.

Die Folgen der Scheidung Gustavs haben Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen und so ebenfalls auf den Mitgesellschafter Bert.

 

Vorsorge durch Ehevertrag

Zugewinn

Mit einem Ehevertrag kann der Zugewinn ausgeschlossen werden. Komplett oder ausschließlich für das Betriebsvermögen. Für den Ehegatten des Gesellschafters können Abfindungsregelungen getroffen werden, die dem Unternehmen nicht die Liquidität rauben, den Ehegatten aber absichern. Zum Beispiel durch einen für den Betrieb finanziell tragbaren Abfindungsbetrag oder eine monatliche Rente. Andere Möglichkeit: Die Höhe des Zugewinns bzw. die Parameter, an denen sich der Zugewinn berechnet, werden festgelegt.

Beispiel: Der Zugewinn orientiert sich an den steuerlichen Gewinnen der letzten 5 Jahre, Ratenzahlung wird festgelegt.

Im Gesellschaftsvertrag sollte deshalb geregelt werden, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, einen Ehevertrag abzuschließen, durch den das Unternehmen geschützt wird.

Pflichtteil

Erhält nur ein Kind den Gesellschaftsanteil, haben der Ehegatte sowie die anderen Kinder Pflichtteilsansprüche. Dieser muss normalerweise sofort nach dem Todesfall ausbezahlt werden und führt zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Nachfolgers.

Die Pflichtteilsquote lässt sich durch den Güterstand beeinflussen. Häufig vereinbaren Eheleute mit Betriebsvermögen den Güterstand der Gütertrennung.

Beispiel: Gustav und Renate haben drei Kinder. Gustav ist Gesellschafter der Gustav und Bert OHG. Renate und Gustav haben in ihrem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart.

Die älteste Tochter, die bereits im väterlichen Betrieb mitarbeitet, soll den Gesellschaftsanteil des Vaters erhalten. Renate ist damit einverstanden und ist finanziell durch Privatvermögen versorgt, flankiert durch geeignete Regelungen im Testament wie zum Bespiel Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht oder Leibrente. Pflichtteilsansprüche wird sie nicht geltend machen. Die beiden jüngeren Söhne fühlen sich benachteiligt und machen ihren Pflichtteil geltend.

Wie hoch ist der Pflichtteil der Söhne?

Die Kinder haben beim Güterstand der Gütertrennung eine Erbquote von je ¼. Die Pflichtteilsquote der Söhne beträgt je 1/8. Die Tochter als Nachfolgerin ist so Pflichtteilsansprüchen ihrer beiden Brüder in Höhe von insgesamt ¼ ausgesetzt.

Anders beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Die Erbquote der Söhne beträgt, wenn Gustav der Erstversterbende ist, je 1/6. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/12 für jeden der Söhne. Die Tochter als Nachfolgerin ist so geringeren Pflichtteilsansprüchen ihrer beiden Brüder in Höhe von insgesamt 1/6 ausgesetzt. Die finanzielle Belastung ist also spürbar um 1/12 verringert. Besteht bei Gütertrennung ein Pflichtteilsanspruch beider Brüder in Höhe von 400.000 €, so verringert sich dieser bei der Zugewinngemeinschaft auf 369.242,13 € und damit um 30.757,87€.

Sinnvoll ist eine einvernehmliche Regelung mit allen Beteiligten zu Lebzeiten. Die Söhne, die den Gesellschaftsanteil nicht erhalten, können einen Pflichtteilsverzicht abgeben. Im Gegenzug erhalten sie einen finanziellen Ausgleich. Der Pflichtteilsverzicht kann so beschränkt werden, dass er ausschließlich für das Betriebsvermögen gilt.

Steuerliche Folgen

Die Gütertrennung hat steuerliche Nachteile. Es gibt keinen steuerfreien Zugewinn. Anders bei der Zugewinngemeinschaft: Der Zugewinn ist im Scheidungsfall und im Erbfall steuerfrei, ebenfalls bei einem Güterstandswechsel während der Ehe.

Beispiel: Gisela und Robert sind verheiratet, sie haben drei Kinder. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die gutverdienende und vermögende Ehefrau möchte ihren Ehemann Robert, der wegen der Erziehung der Kinder seine Berufstätigkeit stark eingeschränkt hat, am Vermögenszuwachs beteiligen. Auch für Schenkungen zwischen Eheleuten fällt Schenkungssteuer an. Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Bis zu diesem Betrag fällt keine Schenkungsteuer an. Möchte Gisela ihrem Ehemann Robert ein vermietetes Geschäftsgebäude im Wert von 700.000 € übertragen, fällt für den Betrag von 200.000 € Schenkungssteuer in Höhe von 22.000 € an. Dies lässt sich durch einen Zugewinnausgleich noch zu Lebzeiten durch die sog. Güterstandschaukel vermeiden. Gisela und Robert beenden den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung. Als Zugewinnausgleich überträgt Gisela den anteiligen Immobilienanteil von 200.000 € an Robert. Der Zugewinn ist stets schenkungs- und erbschaftssteuerfrei. Später können die Eheleute wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

 

Fazit: Wichtig ist eine Abstimmung der Gesellschaftsform und des Gesellschaftsvertrags mit Testament und Ehevertrag. So lassen sich Rechtstreitigkeiten von vornherein verhindern und steuerliche Belastungen verringern bzw. vermeiden.