Vom Experten gut beraten

Namensketten

Geklagt hatte ein Münchener Ehepaar. Die Frau wollte dem zum Familiennamen erklärten Doppelnamen des Ehemannes ihren Nachnamen voranstellen und machte zur Begründung geltend, dass sie als Inhaberin einer renommierten Zahnarztpraxis ein schützenswertes Interesse daran habe, ihren vorherigen Namen weiterhin nutzen zu können.

Auch wollte sie damit die Zuneigung zu ihren beiden Töchtern deutlich machen, die aus ihrer ersten Ehe stammten. Dies wurde ihr vom Standesbeamten jedoch mit dem Verweis auf die Regelung des § 1355 Absatz 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untersagt, nach der eine Kombination von Namen ausgeschlossen ist, wenn der Ehename selbst bereits eine Namenskombination ist.

Dem Ausufern von Mehrfachnamen zu so genannten Namensketten wird durch das Gesetz ein Riegel vorgeschoben.

Diese Regelung besteht seit 1994. Die Geschichte des Namensrechts war bisher vor allem durch Änderungen aufgrund von Gleichberechtigungserwägungen geprägt. So konnten erst seit 1957 Frauen ihren Zunamen dem Familiennamen, zu dem nur der Nachname des Mannes werden konnte, mit einem Bindestrich anhängen. 1976 wurde auch die Wahl des Nachnamens der Frau zum Familiennamen möglich - mit der Möglichkeit der Beifügung des „unterlegenen“ Zunamens. Es galt aber bis zum Jahr 1991 die Regelung, dass bei fehlendem Einvernehmen in der Frage des Familiennamens automatisch der Nachname des Ehemanns genommen wird.

Die Karlsruher Entscheidung zu den Namensketten fiel gegen drei Richterstimmen, die für eine auch von vielen Experten vertretene, liberalere Regelung votierten. Es solle erwachsenen Menschen nicht verboten werden können, sich auch für Namensketten mit mehr als drei Einzelnamen entscheiden zu dürfen. Ausschlaggebend für die Karlsruher Mehrheit waren jedoch Aspekte der Ordnung und Übersichtlichkeit. Fünf von acht Richtern waren der Ansicht, dass das geltende Recht nicht zu beanstanden sei.

Die Regelung des Gesetzes habe zum Ziel, endlose Wortungetüme mit einer Vielzahl von Bindestrichen, die über Generationen hinweg durch Heiraten entstehen könnten, zu verhindern.

Dies sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. Sonst ginge eine wesentliche Eigenschaft des Familiennamens, nämlich dessen Identifikationskraft, verloren. Ohne ein gesetzliches Verbot dieser Namenskombinationen aber wäre die Funktion des Zunamens als Ausdruck von Individualität und Identität gefährdet. Im konkreten Fall sei es der Frau rechtlich ohne Weiteres möglich, ihren bisherigen Zunamen - ohne Anhängung des Zunamens des neuen Ehemanns - weiterzuführen. Andererseits gebe es bereits bei den Vornamen die gesetzlich nicht verbotene Möglichkeit der Aneinanderreihung beliebig vieler Namen.

Die Diskussion ist wahrscheinlich noch lange nicht zu Ende.

Denn auch die Mehrheit der Richter kritisierte die inkonsequente Regelung des geltenden Rechts, dass Bindestrich-Namen nach einer Scheidung durch eine weitere Heirat an den neuen Ehepartner und an Kinder weitergegeben werden können. Noch im Jahr 2004 war dies vom Bundesverfassungsgericht kritiklos hingenommen worden.