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Die Ehegatteninnengesellschaft

Ein Ehegatte, der am Aufbau eines Unternehmens des anderen Ehegatten wesentlich mitgewirkt hat, muss im Falle der Gütertrennung nicht leer ausgehen, denn hier greift häufig die Ehegatteninnengesellschaft.

Es kommt immer wieder vor, dass in einer Ehe ein Ehegatte ein Unternehmen auf seinen Namen gründet und der andere Ehegatte über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig an dessen Aufbau, z.B. durch seine Mitarbeit, wesentlich beiträgt.

Schließen die Eheleute für die Mitarbeit eines Ehegatten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bestimmen sich die Rechte und Pflichte zwischen den Eheleuten grundsätzlich nach diesem. Dann ist die Tätigkeit des angestellten Ehegatten untergeordnet. Er ist dem anderen Ehegatten gegenüber als seinem Arbeitgeber weisungsgebunden.

Beispiel: Die Ehefrau arbeitet als angestellte Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes mit.

Der konkludent geschlossene Gesellschaftsvertrag zwischen zwei Ehegatten

Anders verhält es sich, wenn die Mitarbeit eines Ehegatten nicht untergeordnet, sondern gleichberechtigt ist. In solchen Fällen schließen die Ehegatten oft keinen Vertrag, wie die Mitarbeit zum Aufbau des Unternehmens rechtlich zu bewerten und wie ein Gewinn zu verteilen ist. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen von einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag aus, wenn die Ehegatten einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus gehenden Zweck verfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten planvoll, zielstrebig und dauerhaft am Aufbau des Unternehmens zusammenarbeiten, um gemeinsam Vermögen zu bilden oder um damit den Familienunterhalt zu sichern, wobei Inhaber des Vermögens nur ein Ehegatte ist, nämlich der Geschäftsinhaber.

Der BGH berücksichtigt aber nicht nur die Arbeitsleistung eines Ehegatten. Er stellt vielmehr darauf ab, ob der Beitrag eines Ehegatten wesentlich für den Vermögensaufbau des anderen war. Dies ist er auch dann, wenn ein Ehegatte zwar keine Arbeitsleistung, aber eine wesentliche Sach- oder Kapitalleistung erbracht hat, indem er z.B. die Räumlichkeiten für ein Unternehmen oder Bargeld für dessen Gründung zur Verfügung stellt.

Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Finanzierung durch Bankkredite oder das Stellen von dinglichen Sicherheiten.

Voraussetzungen für eine Ehegatteninnengesellschaft?

Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt also vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Unternehmen läuft nur auf den Namen eines Ehegatten und er tritt nach Außen auch nur als Gesellschafter auf.
  2. Die Ehegatten verfolgen einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck.
  3. Nur ein Ehegatte bildet dadurch Vermögen.

Das Unternehmen kann dabei ein klassisches Unternehmen sein, wie z.B. ein Geschäftsbetrieb aber auch Immobilienvermögen, nicht jedoch der Erwerb und Aufbau des Familienheims.

Fraglich ist dann, was im Falle einer Trennung der Eheleute geschieht, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

Die Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft: Vermögensausgleich trotz Gütertrennung

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt ein angemessener Ausgleich oft schon über den Zugewinnausgleich, so dass man hierfür nicht auf die Ehegatteninnengesellschaft zurückgreifen muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Ehegatte, der einen Ausgleich begehrt, nicht auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs beschränkt ist. Vielmehr steht der Zugewinnausgleichsanspruch neben dem gesellschaftsrechtlichem Ausgleichsanspruch.

Ein Anwalt berät hier, was für den jeweiligen Beteiligten günstiger ist.

In den meisten Fällen, die in der Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft zu entscheiden waren, lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung. Ein Ausgleich über den Zugewinn scheidet daher aus. Hier bleibt nur der gesellschaftliche Anspruch auf Ausgleich gem. § 738 BGB (gesetzlicher Ausgleichsanspruch beim Ausscheiden eines Gesellschafters).

Der Ausgleichsanspruch entsteht an dem Tag, an dem die Zusammenarbeit tatsächlich beendet wird, was oft am Tag der endgültigen Trennung der Fall geschieht.

Die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs

Der ausscheidende Ehegatten hat gegen den verbleibenden einen Anspruch auf eine Geldzahlung. Die Höhe des Anspruchs hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Wert des Gesellschaftsvermögens (Aktiva ./. Passiva)

Hierfür ist i.d.R. ein Sachverständigengutachten erforderlich.

  • ./. bereits vorhandenen Vermögens am Tag des Beginns der Mitarbeit oder sonstigen Beitragsleistung des ausscheidenden Ehegatten
  • ./. Erbschaften und Schenkungen von Dritten, die in das Gesellschaftsvermögen geflossen sind
  • Ermittlung der anteilsmäßigen Beteiligung der Eheleute am Unternehmen; lässt sich diese nicht ermitteln, gilt gem. § 722 Abs. 1 BGB eine anteilsmäßig gleich hohe Beteiligung

Der verbleibende Ehegatten hat dann dem ausscheidenden Ehegatten den so ermittelten Ausgleichsbetrag zu bezahlen und bleibt dann auch weiterhin alleiniger Geschäftsinhaber.

Fazit: Ein Ehegatte, der am Aufbau eines Unternehmens des anderen Ehegatten wesentlich mitgewirkt hat, muss im Falle der Gütertrennung nicht leer ausgehen.