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Unterhalt Deutschland – Spanien

Aufgrund der insgesamt steigenden Mobilität der Menschen sowie der möglichen Perspektiven, die eine Auswanderung bietet, gewinnt das internationale Familienrecht an immer größerer Bedeutung. Hinzu kommen die verschiedenen Gesetzgebungsaktivitäten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des familienrechtlichen Zuständigkeits- und Anerkennungsrechts. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich immer mehr Deutsche vor allem in Spanien niederlassen. So sind auch auf Mallorca viele deutsche Familien anzutreffen, die sich dort ein neues Zuhause als Lebensmittelpunkt geschaffen haben.

Problematisch wird es, wenn es in diesem Zusammenhang zu einer plötzlichen Trennung der Ehepartner kommt. In der anwaltlichen Praxis häufen sich Fälle, in denen sich deutsche Ehepaare trennen und nicht selten ein Ehepartner in Spanien zurück bleibt, während der Andere zusammen mit den gemeinsamen Kindern wieder nach Deutschland reist oder umgekehrt. Was ist in diesem Fall zu beachten? Nach welchem Recht sind etwaige Unterhaltsansprüche zu beurteilen und wie lassen sich diese durchsetzen?

Die gemeinsamen Kinder haben gegenüber dem Elternteil, bei dem sich nicht ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet, regelmäßig einen Barunterhaltsanspruch.

Leistet der betreffende Elternteil freiwillig keinen Unterhalt, muss dieser gegebenenfalls auf Leistung verklagt werden. Bei der Ermittlung des Gerichtsstandes ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, dass sich dieser nicht nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet. Ausschlaggebend ist wo die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die gemeinsamen Kinder beispielsweise zusammen mit der Mutter in Deutschland und der Vater weiterhin in Spanien, ist dieser vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die unterhaltsberechtigten Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Im Rahmen der geltend zu machenden Unterhaltsansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Bleiben die Kinder im umgekehrten Fall mit der Mutter in Spanien zurück und haben sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist der nicht zahlende Vater, obwohl dieser seinen Wohnsitz nunmehr wieder in Deutschland hat, am Wohnsitz der Kinder in Spanien auf Unterhalt zu verklagen. In diesem Fall wäre spanisches Recht auf die geltend zu machenden Unterhaltsansprüche anzuwenden. Während der Kindesunterhalt in Deutschland regelmäßig unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle errechnet wird, ist zu beachten, dass die Höhe des Kindesunterhalts in Spanien individuell vom Gericht festgesetzt wird. Maßgeblich sind dort die örtlichen Gegebenheiten.

Ist bereits ein unterhaltsrechtlicher Titel vorhanden, kann dieser sowohl in Deutschland als auch in Spanien vollstreckt werden.

Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Für die Zwangsvollstreckung gilt das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Erfolgt eine Zwangsvollstreckung in Spanien, muss dort ein gesondertes Vollstreckungsverfahren unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes und eines so genannten Procuradors durchgeführt werden.

Für einen etwaigen Anspruch auf Trennungsunterhalt eines Ehepartners gilt grundsätzlich das Gleiche. Auch hier ist für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Dort ist auch der Unterhaltsbedarf zu decken. Ist spanisches Recht anzuwenden, hat derjenige Ehepartner einen Anspruch auf Unterhalt, für den die Trennung einen wirtschaftlichen Nachteil im Verhältnis zum anderen Ehegatten nach sich zieht und eine Verschlechterung zum vorherigen, ehelichen Standard darstellt.