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Fußbodentechnik – Die Krux mit den Trocknungsbeschleunigern! - Haftung des Bodenlegers?

Die Realität sieht jedoch meist anders aus. Die immensen Schadensfälle zeigen, dass trotz Einsatzes von Trocknungsbeschleunigern der Estrich eben nicht belegreif war. Im Schadensfalle weist jeder Beteiligte, angefangen vom Bauherrn über den Architekten, dem Estrichleger und dem Hersteller als auch der Bodenleger eine Verantwortung von sich. Jede Partei führt Argumente an, dass sie eine Verantwortlichkeit für den Schaden nicht trifft. In diesem Beitrag soll die Frage beantwortet werden, welchen Beteiligten letztendlich die Haftung trifft. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Auf die Schuld kommt es bei der Erfolgshaftung nicht an

Vielmehr gilt: Es kommt drauf an. Diese Antwort ist zunächst unbefriedigend, jedoch kann vorweggesagt werden, dass der letzte in der Kette, nämlich der Bodenleger immer mit einem Bein in der Haftung steht. Denn grundsätzlich gilt, dass den Bodenleger nach dem Werkvertragsrecht die Erfolgshaftung trifft. Die Erfolgshaftung fragt nicht danach, ob der Bodenleger diesen Schaden verschuldet hat oder nicht.

Deshalb kommt es auf die richtige Verhaltensweise des Bodenlegers an, um die Haftung zu minimieren bzw. ganz auszuschließen. Nachfolgend soll die richtige Verhaltensweise des Bodenlegers aufgezeigt werden. Ausgangspunkt für eine richtige Verhaltensweise ist, dass der Bodenleger das Zepter in die Hand nimmt.

Sein Ziel muss es sein, seine eigenen Interessen zu schützen und die Versuche abzuwehren, die Risiken anderer Beteiligter zu übernehmen.

Ausgangspunkt ist, dass der Bodenleger bei der Feuchtigkeitsmessung eine erhöhte Restfeuchte feststellt. Nehmen wir an, dass ein Bodenleger bei einem Zementestrich eine Restfeuchte mit einem CM-Wert von 2,6 % feststellt. Nach Feststellung der erhöhten Restfeuchte ist die einzig richtige Verhaltensweise des Bodenlegers derart, die Arme hochzureißen und seinem Vertragspartner klarzumachen, dass die zu hohe Restfeuchte eine Ausführung der Bodenbelagsarbeiten nicht zulässt. Dieser Bedenkenhinweis muss unabhängig davon erfolgen, ob ein BGB-Werkvertrag oder VOB-Werkvertrag vorliegt. Dies ist der erste richtige Schritt. Dieser Bedenkenhinweis muss schriftlich formuliert sein und muss zwingend die Darstellung eines Schadensszenarios mit Hinweis auf einen Totalschaden enthalten, wenn trotz hoher Restfeuchte der Boden gelegt wird. Dies wird in der Praxis oft falsch gemacht.

Bedenkenhinweis = Warnhinweis!

Der Vertragspartner muss durch diesen Bedenkenhinweis gewarnt sein. Nun ist es meist so, dass nunmehr der Bauherr als Vertragspartner oder sein Architekt oder sogar der Estrichleger abwiegeln und sich darauf beziehen, dass der erhöhte Restfeuchtewert kein Problem darstelle, da dem Estrich ein Trocknungsbeschleuniger zugesetzt ist und nach den technischen Datenblättern des Herstellers des Estrichbeschleunigers eine Belegreife bei 2,6 CM-% gegeben sei.

Wer jetzt nachgibt, haftet!

Meist gibt es Ortstermine mit allen Beteiligten, in dem die Beteiligten versuchen, den Bodenleger zu überzeugen, dass die Belegreife eingetreten ist. Mit Nachdruck wird versucht, den Bodenleger unter Androhung von Terminverzug zur Arbeitsaufnahme zu bewegen. Hiervon sollte sich der Bodenleger jedoch nicht irritieren lassen.

In dem Gespräch hat der Bodenleger seinen Vertragspartner oder dessen Architekten darauf hinzuweisen, dass die Belegreife nach den anerkannten Regeln der Technik nur bei einem Wert von 2,0 CM-% bei einem Zementestrich besteht.

Hierbei sollen auf jeden Fall Zeugen anwesend sein, die nach dem Gespräch ein Gesprächsprotokoll über den Inhalt des Gesprächs erstellen und unterschreiben. Der Bodenleger sollte bei Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nie allein seinem Vertragspartner gegenübertreten. Ganz wichtig sind diese Gesprächsnotizen nochmals schriftlich zusammenzufassen und diese Gesprächsnotizen auch der Gegenseite zuzufaxen. Der Bodenleger muss hier standhaft bleiben.

Bei einem Mangel hat der Bodenleger keinen Anspruch gegenüber dem Hersteller

Als Argumentationshilfe soll dienen, dass der Bodenleger nicht sehenden Auges einen Mangel produzieren kann, wenn er gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Darüber hinaus muss dem Vertragspartner klargemacht werden, dass das Produktdatenblatt des Herstellers des Trocknungsbeschleunigers zunächst in dem Vertragsverhältnis Bodenleger zum Bauherrn überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat. Auf diese Angaben in den Produktdatenblättern darf sich der Bodenleger nicht verlassen, da der Bodenleger mangels vertraglicher Beziehung keinen rechtlichen Anspruch gegen den Hersteller des Trocknungsbeschleunigers hat. Dies wird von den Bodenlegern immer wieder übersehen.

Auch wenn die Mitarbeiter der Herstellerfirmen auf die Baustellen gerufen werden, so wird man daraus schwerlich einen vertraglichen Anspruch gegen den Hersteller zugunsten des Bodenlegers im Falle des Auftretens eines Schadensereignisses herleiten können. Solche Ansprüche werden durch den Hersteller in der Praxis immer zurückgewiesen.

Die Risikoübernahme des Bauherrn oder des Herstellers

Eine Abweichung von den Regeln der Technik ist allein dann möglich, wenn der Bauherr als Vertragspartner des Bodenlegers das volle Risiko hierfür übernimmt. Eine solche Risikoübernahme kann jedoch nur schriftlich durch den Bauherrn erfolgen. Es ist auch in diesem Schriftstück nicht damit getan, wenn der Bauherr ausführt, dass er das Risiko übernimmt. Entscheidend ist, dass der ganze Sachverhalt in dem Schriftstück dargestellt wird, insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik aufgezeigt werden und es dem Willen des Bauherrn entspricht, von diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen und sich dieser auf das Produktdatenblatt des Herstellers des Trocknungsbeschleunigers verlässt und hierfür das gesamte Risiko übernimmt. Nur wenn der Bauherr das volle Risiko für die Abweichung von den Regeln der Technik mit den daraus möglichen Konsequenzen übernimmt, kommt es zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Bodenlegers. Ansonsten verbleibt es bei der Haftung des Bodenlegers.

Eine schriftliche Risikoübernahmeerklärung seitens des Herstellers des Trocknungsbeschleunigers hilft grundsätzlich auch nicht weiter, da der Bodenleger im Verhältnis zum Bauherrn auf jeden Fall haftet. Die Herstellerfirma müsste schon eine dahingehende Erklärung abgeben, dass sie den Bodenleger von allen Schäden und von allen Folgeschäden freistellt, die möglicherweise auftreten können. Nur dann ist der Bodenleger auf der sicheren Seite. Eine solche umfassende Risikoübernahmeerklärung seitens des Herstellers habe ich bisher noch nicht zu Gesicht bekommen. In einer solchen Risikoübernahmeerklärung ist natürlich auch festzuhalten, wie lange der Hersteller dieses Risiko übernimmt. Natürlich muss dieses Risiko bis zum Ende des Haftungszeitpunktes erklärt werden. Der Bodenleger muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass er trotz Risikoübernahmeerklärung gegenüber dem Bauherrn haftet, wenn die Herstellerfirma aus finanziellen Gründen, wie einer Insolvenz, für den Schaden nicht einstehen kann. Der Bodenleger übernimmt das volle Insolvenzrisiko. Dies zeigt auf, dass der Bodenleger von seiner Erfolgshaftung nur loskommt, wenn er eine schriftliche Übernahmeerklärung entweder seitens des Vertragspartners erhält oder vom Hersteller selbst. Irgendwelche Versprechungen und Zusagen, die mündlich meist bei einem Ortstermin auf der Baustelle getätigt werden, sind rechtlich unerheblich und werden in einem nachfolgenden Prozess keinesfalls dazu führen, dass die Erfolgshaftung des Bodenlegers entfällt. Im Gegenteil, die Gerichte neigen bei dieser Konstellation dazu, den Bodenleger auf Schadensersatz zu verurteilen.

Der Versuch zu helfen, endet meist im Schadensersatz

Im Baualltag ist oftmals der Willen des Bodenlegers erkennbar, eigenverantwortlich das Problem der Restfeuchte in den Griff zu bekommen, was jedoch meist tragisch endet. Der Bodenleger möchte gerne seinem Vertragspartner diese Arbeit abnehmen und es kommt meist zu Treffen mit Herstellerfirma und Estrichleger, an denen weder der Architekt noch der Bauherr als Vertragspartner beteiligt sind. Solche zeitaufwendigen Unterredungen führen zu nichts. Die einzige richtige Reaktion ist seitens des Bodenlegers auf die Regeln der Technik hinzuweisen und eine schriftliche Übernahmeerklärung des Bauherrn zu verlangen. Dieses Verlangen wird meist zurückgewiesen, so dass dem Bodenleger nur bleibt, entweder die Arbeiten einzustellen oder die Arbeiten unter nochmaligem Hinweis auf einen Gewährleistungsausschluss auszuführen. Die Verhaltensweise hängt von dem gemessenen Wert der Restfeuchtigkeit ab.

Tipp: Diesen Weg sollte man nicht alleine gehen, sondern sich rechtliche Hilfe von einem Rechtsanwalt holen, der sich mit der Materie auskennt. Ziel ist es, eine vernünftige Risikoeinschätzung und Risikoabwägung vorzunehmen.

Gerne schalten die Vertragspartner in dieser Situation auf stur. Diesem Druck muss der Bodenleger standhalten, notfalls mit anwaltlicher Hilfe. Selbst unter der Androhung einer Kündigung des Vertrages sollte der Bodenleger sich nicht veranlasst sehen, mit der Ausführung seiner vertraglichen Arbeiten zu beginnen. Dies führt nur zu immensen Schadenersatzansprüchen. Der Werklohn wird sich dann sowieso nicht mehr realisieren lassen.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn den Bodenleger eine massive Pflichtverletzung trifft. Eine solche Pflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, wenn der Bodenleger die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausführen will und einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis formuliert.

Die in der Baupraxis zu beobachtenden Alleingänge des Bodenlegers, die Problematik der Restfeuchte alleine zu regeln, müssen endlich aufhören. Der Bodenleger ist dazu verpflichtet, den Untergrund unter anderem auf erhöhte Restfeuchte zu prüfen. Dort endet seine Verpflichtung.

Es ist nun die vertragliche Pflicht des Auftraggebers, das Problem der Restfeuchte zu lösen und einen belegreifen Untergrund zur Aufnahme der Bodenbelagsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Hieran muss sich der Bodenleger nicht beteiligen. Dies ist die klare vertragliche Risikoverteilung, die auch ihren Ausdruck in der DIN 18356 (Parkettarbeiten) und der DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten) gefunden hat.

Deshalb sei der Bodenleger ausdrücklich davor gewarnt, die Probleme des Auftraggebers zu lösen. Hierfür wird der Bodenleger keinen Dank ernten, sondern mit Schadensersatzansprüchen überzogen werden.