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WEG-Verwalter ist nicht zur Fördermittelberatung verpflichtet!

WEG-Verwalter ist nicht zur Finanzberatung verpflichtet!

Eine Eigentümergemeinschaft verklagte ihren  Verwalter auf Schadensersatz, weil er  die Frist für den Antrag auf Fördermittel zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Fernwärme versäumt   und die nicht gezahlten  2.000,00 Euro zu erstatten habe.

Das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 07.07.2013 - 34 C 79/12) wies  die Klage zurück, da  eine Pflichtverletzung des Beklagten  bei der Umstellung der Wärmeversorgung und  Beantragung von Fördermitteln nicht nachgewiesen sei.

Ohne konkrete Beschlüsse der  Wohnungseigentümer sei  der Verwalter nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. WEG zu Handlungen verpflichtet. Eine bloße Einbindung des Verwalters  in die Umrüstung der Heizungsanlage  reiche  für eine  rechtliche Verantwortlichkeit nicht aus. Eine Hinweispflicht auf Förderungspflichten ergebe sich hieraus nicht, da der Verwalter kein Finanzberater sondern nur zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sei. Eine darüber hinausgehende Unterstützung der Gemeinschaft bei finanziellen Angelegenheiten unter Ausnutzung von Fördermitteln, Steuervorteilen etc. wäre eine Rechtsberatung, die ihm nur als Nebenleistung mit der Haus- und Wohnungsverwaltung erlaubt sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG).

Die  Fördermittelberatung  sei in § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG aber selbständig geregelt, sodass er gerade nicht zur Fördermittelberatung befugt sei. Aus diesem Grunde folgte das AG Oberhausen nicht der  entgegenstehenden Entscheidung des LG Mönchengladbach (ZMR 2007, 402)