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Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (5)

Ein sauberer Start -

Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (5)

Haben sich zwei oder mehr Zahnärzte auf die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft verständigt, wird normalerweise im nächsten Schritt der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Cleverer ist es, vorab die steuerlichen, rechtlichen und persönlichen Aspekte gemeinsam mit dem Steuerberater zu prüfen und das Ergebnis in einem Einbringungsvertrag festzulegen.

Warum, zeigt der folgende Beitrag.

Beispiel 5

Erinnern wir uns an das Fallbeispiel im letzten Beitrag „Investieren statt Steuern zahlen“.Dr. X, Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 haben sich für die Gründung einer BAG entschieden. Über den grundsätzlichen Weg zur Errichtung der Partnerschaft herrscht Einigkeit. Was geschieht nun?

Kein voreiliger Vertragsabschluss

Üblicherweise würde jetzt von einem Anwalt ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Jeder versierte Fachanwalt für Gesellschafts- und Medizinrecht verfügt über differenzierte und bewährte Vertragsmuster, die rechtlich auch bei unterschiedlichen Auffassungen Bestand haben. Ein solcher Vertrag regelt zum Beispiel die Verteilung des Gewinns, legt die Entnahmen fest sowie die Beteiligung am Vermögen und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter. Doch auf Anraten des Steuerberaters von Dr. X willigen die beiden anderen Zahnärzte ein, mehr aus Höflichkeit gegenüber dem älteren Kollegen als aus Überzeugung, vor dem formal-rechtlichen Vertragsabschluss noch einmal ihre steuerlichen, rechtlichen und persönlichen Aspekte im Detail abzuklären.

Einbringungswerte benennen und prüfen

Zahnarzt Dr. X hatte sich mit Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 darauf geeinigt, seine Praxis in die BAG einzubringen. Laut Berechnungen von Dr. X ist die Praxis 700 Tsd. Euro wert. Aber was soll konkret eingebracht werden? Selbstverständlich der Praxis-Goodwill, also die Beziehungen zu Privat- und Kassenpatienten, die Organisation der Praxis und damit die Möglichkeit, in Zukunft Einkommen aus der Praxis zu generieren. Eingebracht werden soll aber auch das Praxisinventar. Aber nicht alles, was in der Praxis steht, gehört Dr. X. Sein CEREC-Gerät ist geleast. Eine Behandlungseinheit sowie der DVT sind durch seine Hausbank finanziert, und diese hält auch das Sicherheitseigentum.

Zum Betriebsvermögen seiner Praxis gehört auch ein drei Jahre alter Porsche 911S. Dr. X geht aber selbstverständlich davon aus, dass dieser sein Eigentum bleibt. Ein Gemälde im Eingangsbereich ist alter Familienbesitz. Dort sollte es, nach Vorstellung von Dr. X, auch bleiben. Diese Einzelheiten waren Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 noch nicht bekannt, denn alle diese Gegenstände – bis auf das geleaste CEREC-Gerät – stehen mit konkreten Wertangaben im Anlageverzeichnis der Praxis. Ist vor diesem Hintergrund der zunächst abgestimmte Praxiswert in Höhe von 700 Tsd. Euro noch zutreffend?

Und wie ist er auf den Goodwill der Praxis und auf die einzelnen übernommenen Sachgegenstände aufzuteilen?

Scheinbare Formalitäten mit handfesten Auswirkungen

Hier werden nicht nur bloße Formalitäten, sondern konkrete Konsequenzen diskutiert. So sind Wirtschaftsgüter beispielsweise steuerlich unterschiedlich schnell abzuschreiben. Die Aufteilung hat daneben auch zivilrechtliche Auswirkungen. Lagen zum Beispiel durch ein Versehen der Buchhaltung die Erträge der Praxis von Dr. X deutlich niedriger als bei der Kaufpreisfindung mitgeteilt, so reduziert sich auch der Goodwill. Wurde der Goodwill aber zum Beispiel aus rein steuerlichen Gründen sehr niedrig fixiert, so limitiert dies die Minderungsansprüche von Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2. Die Aufteilung sollte deshalb sachgerecht vorgenommen werden.

Im Grundkonzept kamen die drei Herren überein, dass die neue BAG das Darlehen aus der alten Praxis (200 Tsd. Euro ) von Dr. X übernehmen soll. Normalerweise haben Banken nichts gegen einen Schuldenbeitritt, in diesem Fall von Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2, einzuwenden. Dennoch ist eine Abstimmung erforderlich. Im vorliegenden Fall war dies allerdings nicht ganz einfach, denn mit der Bank war vereinbart, dass das Darlehen über eine Lebensversicherung von Dr. X im Jahr 2013 getilgt werden sollte. Dr. X will aber verständlicherweise seine private Lebensversicherung jetzt für private Zwecke verwenden und nicht seine Mitgesellschafter damit entschulden.

Was noch von Bedeutung ist:

Die Praxis von Dr. X hat mit ihrem Fremdlabor ein Zahlungsziel von 90 Tagen vereinbart. Zum Zeitpunkt der Einbringung hat die Praxis von Dr. X offene Laborrechnungen in Höhe von 85 Tsd. Euro. Sollen diese Rechnungen von der BAG übernommen werden oder nicht? Und wie steht es mit dem Materialbestand? Ist dieser im Kaufpreis enthalten oder nicht?

Dr. X hatte nämlich, wie bei einer implantologischen Praxis üblich, das Angebot eines Herstellers genutzt und einen Vorrat angelegt. Und was ist mit den Materialrechnungen, die noch nicht bezahlt sind?

Bleibt die Frage, wie die KZV-Zahlungen gehandhabt werden sollen. Zum Zeitpunkt der Einbringung wurden für die letzten beiden Quartale von der KZV lediglich Abschlagszahlungen geleistet. Für diesen Zeitraum stehen Dr. X noch 47 Tsd. Euro an Schlussraten der KZV zu. Fließt dieses Geld bereits in die neue BAG? Und wem stehen die noch unbezahlten Patientenrechnungen zu?

Wer haftet für Regressansprüche von Patienten und der KZV, die in der Einzelpraxis entstanden sind? Über all diese Fragen ist eine Abstimmung erforderlich und es bedarf in aller Regel einer Moderation, um zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.

Überforderung des Gesellschaftsvertrags

Wer versucht, die Beantwortung dieser Fragen in allgemeinen Formulierungen eines Gesellschaftsvertrages unterzubringen, vertagt nicht nur die Beantwortung derselben, sondern überfordert den Gesellschaftsvertrag, der im übertragenen Sinne das Grundgesetz der BAG darstellt. Spezielle Regelungen dazu, wie die BAG entsteht, gehören deshalb in einen separaten, den sogenannten Einbringungsvertrag. Er gibt ganz konkret vor, was zu welchem Wert eingebracht wird und legt die Eröffnungsbilanz fest. Wie sich dann konkret zeigte, haben sich nach den Beratungsgesprächen tatsächlich einige Werte verschoben.

Fazit

Mit dem Ergebnis sind alle zufrieden. Dr. X fließen aus seiner früheren Einzelpraxis noch die KZV-Abschlusszahlungen der letzten zwei Quartale und die Patientenhonorare zu. Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 müssen weniger als ursprünglich gedacht finanzieren: Statt 250 nur 200 Tsd. Euro. Und sie haben nochmals gerechnet: Mit den 400 Tsd. Euro kommen sie auch aus, wenn die Investitionen auf ein sinnvolles Maß reduziert werden. Der Prozess war aufwendig und zum Teil auch unangenehm. Doch entscheidend ist, dass die drei Zahnärzte mit dem Einbringungsvertrag die besten Voraussetzungen für den Gesellschaftsvertrag und für einen sauberen Start der gemeinsamen BAG geschaffen haben.