Vom Experten gut beraten

IGeL

Ärzte haben die Möglichkeit, auch bei gesetzlich krankenversicherten Patienten zusätzliche individuelle Gesundheitsleistungen - abgekürzt IGeL - zu erbringen. Diese Leistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) allerdings nicht erstattet und müssen privat abgerechnet und von den Patienten beglichen werden. Die Abrechnung der IGeL erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Damit Ärzte ihre finanziellen Forderungen erstattet bekommen und juristisch durchsetzen können, müssen jedoch einige Formalitäten eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Vergütung juristisch nicht eingefordert werden. Damit Ihnen dies nicht widerfährt, sollten Sie folgende Punkte unbedingt einhalten beziehungsweise berücksichtigen:

1. Schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten über dessen zusätzliche privatärztliche Behandlung treffen

Bei gesetzlich versicherten Patienten ist eine schriftliche Einverständniserklärung über die zusätzliche Erbringung von IGeL-Leistungen einzuholen. Diese Erklärung muss sowohl der Arzt als auch der Patient vor Beginn der Untersuchung beziehungsweise der Therapie unterzeichnen.

2. Behandlungsvertrag, Kostenvereinbarung sowie zusätzlich getroffene Festlegungen immer schriftlich fixieren

Auch der Behandlungsvertrag über die Erbringung der IGeL muss schriftlich fixiert und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, und zwar vor der Erbringung der IGeL. Aus diesem Vertrag muss zweifelsfrei hervorgehen, dass und welche Kosten für die IGeL Behandlung in Rechnung gestellt werden. Zudem müssen auch alle anderen zusätzlichen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden. Wenn beispielsweise eine IGeL-Leistung mit einem größeren Steigerungsfaktor als 3,5 in Rechnung gestellt werden soll, muss dies ebenfalls in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden.

Gerade bei älteren Patienten oder Patienten mit Behinderungen muss darauf geachtet werden, dass der Behandlungsvertrag und die Kostenvereinbarung vom Betreuer oder gesetzlichen Vormund des Patienten gegengezeichnet werden. Ansonsten haben diese Verträge keine rechtliche Bindung und sind juristisch anfechtbar.

Manche Patienten können die Kosten für die Erbringung der IGeL nicht in einem Betrag zahlen und bitten deshalb um die Gewährung einer Ratenzahlung. Wenn Sie dem zustimmen, müssen die hierfür abgesprochenen Regelungen detailliert schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Lassen Sie sich im Zweifelsfalle auch aktuelle Einkommensbescheinigungen, Renten-, Arbeitslosen- und Hartz IV-Bescheide vor der Erbringung der individuellen Gesundheitsleistungen von den Patienten vorzeigen und studieren Sie diese genau. Von Vorteil wäre es, wenn Sie von diesen Bescheinigungen eine Kopie für Ihre Unterlagen anfertigen, die Sie nach Begleichung Ihrer Forderung wieder vernichten sollten.

3. Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Abrechnung der IGeL erfolgt generell nach den GOÄ-Grundsätzen. Eine Abrechnung von Pauschalbeträgen ist gesetzeswidrig und daher nicht statthaft.

4. Umfassende Aufklärung des Patienten vor Behandlungsbeginn

Über sämtliche vorgesehene IGeL muss der Patient vor Beginn der Untersuchung vollumfänglich beraten respektive aufgeklärt werden. Eventuell ist für die Durchführung der spezifischen Therapie - auf Wunsch des Patienten - auch ein zweiter Termin anzuberaumen. Auf hierfür entstehende Kosten und deren Höhe muss der Patient ebenfalls im Beratungsgespräch hingewiesen werden. Zugleich müssen diese zusätzlichen Gebühren in der Kostenvereinbarung schriftlich festgehalten werden.

Vor Erbringung der IGeL-Leistungen müssen in der GKV versicherte Patienten darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den IGeL generell um privatärztliche Leistungen handelt, die auch privatärztlich in Rechnung gestellt werden. Diese Aufklärung kann auch von geeignetem Fachpersonal der Praxis vorgenommen werden.

Achten Sie bitte auch darauf, dass die persönlichen Daten des Patienten, zu denen beispielsweise der vollständige Name, die Adresse und das Geburtsdatum gehören, in den Verträgen richtig dokumentiert wurden. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Sie Ihre Rechnung über die erbrachten IGEL nicht an den richtigen Adressaten senden, langwierige und kostenintensive Nachforschungen angestellt werden müssen und es dadurch zu einem längeren und vor allem vermeidbaren Zahlungsausfall kommt.