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Vom Alltag ins Strafrecht !

Recht & Gesetz haben die Medien schon längst erobert. Es gibt zahlreiche Informationen z.B. zum richtigen Vererben, zu Patientenverfügungen, zur Güterverteilung in der Ehe, zum Reiserecht, usw.. Doch das Strafrecht ist ein Tabu. Dies dürfte daran liegen, dass es im Strafrecht darum geht, unangemessenes Verhalten angemessen zu bestrafen. Da jeder überzeugt ist, sich selbst gesetzestreu zu verhalten, scheinen persönliche Konflikte mit dem Strafrecht auch eher fern zu liegen.

Einfache Lebenssachverhalte, wie z.B. das Telefonieren mit dem Handy am Steuer, eben mal noch eine kurze Fahrt trotz Alkohol, das dichte Auffahren in Eile, usw. bleiben meistens folgenlos oder enden höchstens mit einem Bußgeld. Doch macht der Schutzengel Urlaub und es kommt zum Unfall, liegt der Konflikt mit dem Strafrecht schon nahe. Das Verkehrsstrafrecht ist nur ein Beispiel, wie es aus einer alltäglichen Situation zum Konflikt mit dem Strafrecht kommen kann. Es gibt eine Vielzahl weiterer gleicher alltäglicher Situationen, so z.B. bei illegalen Aktivitäten im Internet, Cybermobbing, häuslichen Streitigkeiten, Nachbarstreitigkeiten, Streitigkeiten um einen Parkplatz, Liebes- und Eifersuchtsdramen usw. . Daneben treten dann die anderen Fälle, in denen teilweise „schwere“ Straftaten „geplant“ begangen werden.

Kommt man in Konflikt mit dem Strafrecht sind einfache Regeln zu beachten.

Dabei lassen sich Fehler kaum beheben und die Folgen können schwer sein. Geld – und Freiheitsstrafe sind den meisten Menschen bekannt. Doch können weitere Folgen, wie beispielsweise der Führerscheinverlust, Arbeitsplatzverlust, die Vorbestrafung usw. einhergehend eintreten. Schon der Besuch der Polizei, sichtbar für die Nachbarschaft, oder die später folgende öffentliche Gerichtsverhandlung, können den guten Ruf schädigen. Von der Eröffnung der Beschuldigung werden ausnahmslos alle überrascht. Diese Überraschung bringt die Beschuldigten in eine unkritische Haltung und diese nutzen Ermittler, um schnell an Informationen zu gelangen. Den Ermittlern steht zudem je nach Fall eine Vielzahl an Mitteln zur Verfügung. Solche Mittel können eine Hausdurchsuchung, die Vernehmung, die Beschlagnahme und Sicherstellung (z.B. von PC, Handys, Führerschein usw.), Blutentnahmen, DNA Entnahmen usw. sein. Bezüglich der Ermittlungen, der Vernehmung und des dafür geltenden Rechts sind die Ermittler trivialerweise Profis. Dieser geballten staatlichen Macht, steht der Beschuldigte in einer sehr schwachen Position gegenüber. Daher ist es für dessen effektive Verteidigung wichtig hier einzugreifen.

Was ist also zu tun, wenn man der Begehung einer Straftat verdächtigt wird

Auch bei „kleineren“ Delikten sollte unverzüglich ein Verteidiger aufgesucht werden. Der Verteidiger kennt ebenfalls das Recht und kann den „Überraschungsangriff“ der Ermittler eindämmen. Er kann jederzeit eingreifen, wenn das Vorgehen der Ermittler rechtswidrig ist. Dann steht es an, sämtliche der o.g. Folgen, so gering wie möglich halten. Der Verteidiger hat das Recht, in die Ermittlungsakten Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht ist für den Verteidiger eine Art „Röntgenbild“. Hieraus kann er die mögliche Folgen abschätzen, eine Verteidigungsstrategie entwickeln und entlastende Umstände für seinen Mandanten vortragen und ggf. Beweise dafür sichern. Aussagen muss der Mandant nicht bei der Polizei machen, sondern kann diese über seinen Verteidiger vortragen lassen. Die Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht, sondern schon lange vorher, - je früher, desto besser. Das „Plädoyer“, die in Filmen oftmals dramatisch hervorgehobene Abschlussrede des Verteidigers vor Gericht, ist in der Realität nur wenig wirksam. Die Verteidigung beginnt immer sofort !

Bis zum Kontakt mit dem Verteidiger ist in jedem Fall vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Das Schweigerecht bezieht sich auf Angaben zum Tatvorwurf und auf das Einkommen. Ein Schweigen bedeutet nicht, dass man etwas zu verbergen hat, sondern, dass man seine Rechte in Anspruch nimmt. Selbst jemand der nichts zu verbergen hat, kann sich durch eine ungünstige Aussage selbst belasten.

Das Schweigerecht hat nur der Beschuldigte. Ermittler neigen daher gelegentlich dazu, alle Beteiligten im Unklaren zu lassen, wer nun als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wird. Als Faustregel gilt: Wenn zu befürchten ist, dass man sich mit einer Aussage selbst belasten könnte, kann die Aussage immer verweigert werden. Das gleiche gilt, wenn die eigene Aussage nahe Angehörige belasten könnte.

Eine Regelung, die manchmal dem Gedächtnis der Ermittler entfällt ist § 137 StPO. Danach kann der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger beiziehen. Es gibt also keine Situation in der die Beiziehung des Verteidigers und dessen Anwesenheit nicht erlaubt wäre bzw. kein Anspruch des Beschuldigten darauf bestünde. So schwer es fällt, von Versuchen der Selbstverteidigung sollte Abstand genommen werden. In den meisten Fällen werden zur Selbstverteidigung die Thesen: „Ich war´s nicht“ oder „das müssen sie mir erst einmal beweisen“ herangezogen. Beide Thesen sind zur Verteidigung nicht geeignet.

Über das Strafrecht und seine Regelungen bestehen viele Irrtümer

So besagt z.B. die Unschuldsvermutung, das jemand bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, nicht aber, dass er bis dahin nicht verdächtigt werden und deshalb nicht mit Ermittlungen belastet werden dürfe. Dann regelt § 261 StPO: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ In dieser Regel kommt zum Ausdruck, dass die Begehung der Tat durch den Angeklagten nicht sicher bewiesen sein muss, sondern es für eine Verurteilung auch ausreichen kann, wenn das Gericht aufgrund von Indizien oder Anscheinsbeweisen zu der nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte iSd. Tatvorwurfs schuldig ist. Dies hat Auswirkungen auf den oft zitierten Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Tatsächlich gilt dieser Grundsatz auch im deutschen Strafrecht, aber eben nur da, wo Zweifel bestehen. Zweifel bestehen, wie es § 261 StPO regelt, bereits nicht, wenn das Gericht auch ohne sichere Tatsachenbeweise, nur aufgrund von Indizien oder Anscheinsbeweisen zu einer entsprechenden Überzeugung der Schuld des Angeklagten kommt.