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Herstellergarantie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 6. Juli 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 293/10) mit der Herstellergarantie beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, inwiefern der Käufer eines Fahrzeugs, Ersatz seiner Reparaturkosten verlangen kann, wenn er eine entgeltliche Herstellergarantie mit dem Verkäufer abgeschlossen hat.

In dem zugrunde liegenden Fall, hat der Käufer einen Neuwagen gekauft. Bei einem Kilometerstand von etwa 70.000 Kilometer trat ein Defekt am Fahrzeug auf. Der Käufer ließ das Fahrzeug reparieren und gleichzeitig eine Inspektion nachholen, die beim Kilometerstand von 60.000 Kilometern ursprünglich durchgeführt werden sollte und die er verpasst hatte. In den Garantiebedingungen des Verkäufers befand sich unter anderem eine Klausel, nach welcher das Fahrzeug in bestimmten Abständen gewartet werden sollte. Ob die ausgebliebene Inspektion ursächlich für den Defekt ist, bleibt streitig.

Eine Klausel bei der Herstellergarantie, welche die Kausalität zwischen Wartung und Schadensfall nicht beachtet, ist unangemessen.

Dem Käufer wurde durch die Garantiebedingung auferlegt, sein Fahrzeug nach festgelegten Zeiten, beim Verkäufer warten zu lassen. An dieser Bedingung allein ist noch nichts auszusetzen. Der BHG entschied jedoch, dass eine Garantieleistung nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob eine solche Inspektion auch rechtzeitig erfolgt ist.

Im Falle einer entgeltlichen Herstellergarantie, kann eine regelmäßige Wartung nicht als Voraussetzung für die Garantieleistung gelten. Eine dahingehende Klausel ist unwirksam und benachteilige den Käufer unangemessen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn abschließend geklärt ist, dass der Defekt auf der versäumten Inspektion beruht. Einzig in diesem Fall, kann der Verkäufer die Garantieleistung verweigern. Der Verkäufer muss demnach im Falle einer entgeltlichen Herstellergarantie die Ursächlichkeit zwischen Schaden und fehlender Wartung nachweisen - ansonsten ist er zur Garantieleistung verpflichtet.