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Prozesskostenhilfe

Wer in Deutschland einen Rechtsstreit führen will, kann dies tun, auch wenn man das notwendige Kleingeld nicht besitzt. Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es jedem, sein Recht auch gerichtlich geltend zu machen. In einer Broschüre des Landes NRW heißt es zum Beispiel: „Alle Menschen sind in Deutschland gleich, daher sollen auch sozialschwache Menschen nicht dazu gezwungen werden, wegen finanziellen Problemen auf die Wahrnehmung ihres Rechts zu verzichten“. Doch das so genannte Armenrecht ist an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft, also nicht frei verfügbar und vor allem nicht unbegrenzt.

Wesentlich für den Erhalt von Prozesskostenhilfe ist zunächst, dass der vermeintliche Prozess auch Aussicht auf Erfolg hat - nur dann kann eine Unterstützung überhaupt angedacht werden. Weitere Voraussetzung ist sodann, dass das zu Verfügung stehende Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Dem Antragssteller darf die (alleinige) Übernahme der Prozesskosten nicht möglich sein. Dies ist der Fall, wenn das Nettoeinkommen abzüglich beispielsweise Unterhaltskosten für Kinder oder den Ehepartner, Wohnungsmiete und Heizung und so weiter, die Höhe von 15 Euro nicht überschreitet. Liegt das Einkommen gerade über diesem Betrag, so kommt auch eine Ratenzahlung in angepasster Höhe in Betracht. Verlangt wird aber, dass zunächst versucht wird die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, so dass beispielsweise Erspartes erst aufgebraucht werden muss.

An wen ist der Prozesskostenhilfeantrag zu stellen?

Um in den Genuss der Prozesskostenhilfe zu kommen, muss als aller erstes ein Antrag an das zuständige Prozessgericht gestellt werden. Das Prozessgericht ist das Gleiche, welches auch in dem Rechtsstreit zuständig wäre. In dem Antrag hat man seine persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse umfangreich darzustellen und wahrheitsgemäß anzugeben. Des Weiteren sind alle Angaben und Belege einzureichen - zum Nachweis. Damit das zuständige Prozessgericht über den Erfolg des Rechtsstreits entscheiden kann, ist außerdem der Streitstand zu erläutern und gegebenenfalls die Beweismittel anzugeben. Besteht Aussicht auf Erfolg, bewilligt das Gericht auch Prozesskostenhilfe.

Wer trotz vorheriger Prüfung den Rechtstreit verliert, der muss für alle Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten -  selbst aufkommen. In einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 5 W 1914/98) wurde über den Prozesskostenantrag eines Arbeitslosen entschieden. Obwohl sein Einkommen für die Bejahung der Prozesskostenhilfe sprach, verneinte das Gericht seinen Antrag. Der Antragssteller hatte sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht beziehungsweise hatte er nicht versucht seine Situation zu ändern.  Der Staat gewährt nicht bedingungslos Prozesskostenhilfe,; vielmehr erfordert die Bewilligung des Antrags ebenso ein bemühendes Mitwirken des Antragsstellers.