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Wertersatzpflicht

Ein Verbraucher hat keine Wertersatzpflicht, wenn er die Sache, die er im Internet oder im Katalog gekauft hat, nach der Lieferung überprüft und ausprobiert. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 3. November 2010 entschieden (Aktenzeichen: VII ZR 337/09). In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher über das Internet ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro erworben. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthielten dabei folgenden Hinweis: „Wir weisen daraufhin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt und dadurch das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Nachdem das Bett dem Kunden geliefert wurde, baute dieser es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Kurz darauf machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Der Verkäufer erstattete ihm unter Hinweis auf die Klausel und seine Wertersatzpflicht allerdings nur einen Betrag in Höhe von 258 Euro für die Heizung des Wasserbetts. Lediglich diese sei noch verwertbar, das Bett aber sei nicht mehr neuwertig und könnte damit nicht mehr verkauft werden.

Der Verbraucher darf die gekaufte Sache auspacken, aufbauen und ausprobieren.

Der BGH hat entschieden, dass es dem Verbraucher nicht verwehrt sein dürfe, die über Fernabsatz gekaufte Sache so auszuprobieren, dass er sich ihrer Funktionalität sicher sein kann. Dazu gehört unter anderem, eine Sache aufzubauen und ihrer Bestimmung nach aufzublasen, aufzupumpen oder zu befüllen. Es ist ja gerade eine Besonderheit des Fernabsatzvertrages, dass der Verbraucher die gekaufte Sache nicht schon vorher in Augenschein nehmen kann. Die Möglichkeit einer Prüfung darf ihm deshalb nicht verwehrt werden.

Der Verbraucher hat nach diesem Urteil keine Wertersatzpflicht.

Grundsätzlich muss der Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufrechts Wertersatz leisten, sollte sich die Sache verschlechtert haben oder sie untergegangen sein. Die Wertersatzpflicht entfällt aber, wenn die Verschlechterung infolge des Ausprobierens der Sache eintritt. Die Wertminderung geht dabei nicht zu Lasten des Verbrauchers. Der Verkäufer muss dem Käufer den vollen Kaufpreis erstatten.