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Ersatzunterkunft

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Januar 2005 (Aktenzeichen: XZR 118/03). In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger einen zweiwöchigen Urlaub auf den Malediven in einem Hotel nahe am Riff. Da sie einen Schnorchel- und Tauchurlaub planten kam es ihnen vor allem auf die Lage des Hotels an. Eine Woche vor Reiseantritt wurde Ihnen mitgeteilt, dass ihr Hotel überbucht sei. Ersatzweise wurde Ihnen eine Ersatzunterkunft auf einer anderen Malediven-Insel angeboten.

Eine Ersatzunterkunft muss nicht akzeptiert werden.

Reisende können ein anderes Hotel als das Gebuchte auch ablehnen. Der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist in solchen Fällen nicht gegeben. Stellt das neue Hotel keinen gleichwertigen Ersatz bezogen auf die subjektiven Urlaubswünsche des jeweiligen Kunden dar, so darf dieser die Umbuchung ablehnen.

Dem Kunden muss nicht zugemutet werden, auf etwaige Wünsche bezüglich seines Urlaubs wegen Überbuchung zu verzichten. Das Ersatzhotel auf einer anderen Malediven-Insel stellte im entschiedenen Fall kein gleichwertiges Äquivalent dar. Die andere Insel eignete sich weniger gut für einen Schnorchel- und Tauchurlaub. Da es den Klägern aber gerade auf diese Tatsache ankam, waren sie zur Ablehnung der Ersatzunterkunft berechtigt.

Das Anbieten einer Ersatzunterkunft stellt keine Vertragserfüllung dar. Kann der Kunde seinen Urlaub aufgrund einer Überbuchung nicht in seinem gewünschten Urlaubsort verbringen, muss er die Reise nicht antreten. Der Reisende hat dann einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651 f II BGB. Das Reiserecht stellt dem Kunden einen Ersatzanspruch in Aussicht, sofern die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wurde. Es liegt ein Reisemangel vor, wenn dem Kunden ein anderes als das gebuchte Hotel zur Verfügung gestellt wird. Die Reise wird vom Reiseveranstalter vereitelt, wenn er den Reisevertrag nicht erfüllt oder erfüllen kann.

Dem Reisenden steht dann ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

Ihm soll ein gerechter Ausgleich für seine entgangenen Urlaubsfreuden geschaffen werden. Dieser Entschädigungsanspruch steht dem Kunden auch zu, wenn er seinen Urlaub verschiebt und weiterarbeitet oder eine andere Reise bucht. Auch dann findet keine Vorteilsanrechnung statt. Dieses Verhalten braucht er sich nicht schadensmindernd anrechnen zu lassen.