Vom Experten gut beraten

Reiseveranstalter müssen Flugzeiten einhalten.

Wer einen Pauschalurlaub bucht, kennt das Problem: Um möglichst viel von seinem Urlaub zu haben,

möchte möglichst früh hin- und möglichst spät zurückfliegen. Mit diesem Ziel geht man ins Reisebüro

oder stellt sich im Internet seine Reise zusammen.

Im Kleingedruckten wurde zwar meist darauf verwiesen, dass es sich lediglich um voraussichtliche

oder vorläufige Reisezeiten handeln würde. Dennoch waren die Reisenden dann überrascht, wenn

der Hinflug statt morgens erst am Abend und/oder der Rückflug statt nachmittags oder abends am

Morgen stattfinden sollten.

Bisherige Rechtsprechung

Trotz Verlustes von ein oder gar zwei Urlaubstagen hatte die Rechtsprechung bislang nur in seltenen

Ausnahmefällen eine Minderung des Reisepreises den Reisenden zugesprochen. Dies war

insbesondere dann der Fall, wenn durch die geänderten Reisezeiten die Nachtruhe beeinträchtigt

wäre, da man sehr früh aufstehen musste, um den Flieger zu nehmen oder erst so spät am Hotel

angekommen ist. Von einem ersten entspannten Urlaubstag konnte dann keine mehr die Rede sein.

Und auch in diesen Fällen haben manche Gerichte den Standpunkt vertreten, An- und Abreisetage

seien keine Urlaubstage, so dass auch hier keine Minderung zugesprochen worden ist.

Aktuelle Entscheidung des BGH

Doch diese Misere sollte sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr (Az. X ZR

24/13) erledigt haben. Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter bei Abschluss des

Vertrages nicht ohne sachlichen Grund die ursprünglich angegebenen Reisezeiten ändern dürfte. Die

entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vorläufigkeit der Reisezeiten) ist

für ungültig erklärt worden.

Die sachlichen Gründe müssen durch den Reiseveranstalter bewiesen werden. Die Hürde für das

Vorliegen eines sachlichen Grundes dürfte auch nicht zu niedrig angesetzt werden, wie sich bereits

bei Ansprüchen aus Flugannullierungen und –verspätungen gezeigt hat.

Fazit

Daraus folgt, dass Reisende bei einer Änderung der Reisezeit, die zu einem Verlust von Urlaubszeit

führt, einen Teil des Reisepreises zurückverlangen kann.