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Wann sind Dashcams erlaubt? | AdvoGarant

Bei uns in Deutschland ist jedoch vielen Menschen immer noch nicht klar, ob Dashcams überhaupt erlaubt sind. Und das aus gutem Grund, denn die Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Grundsätzlich steht dem Einsatz von Dashcams der § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entgegen. Hiernach ist das Filmen von öffentlichen Räumen, wie dem Straßenverkehr, nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt zulässig, beispielsweise zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Eine Zuwiderhandlung wird nach §§43 Abs. 2 Nr. 1, 19 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) mit Bußgeld geahndet.

Was solche berechtigten Interessen genau sind und wann ein Zweck konkret ist wurde in zahlreichen Gerichtsentscheidungen behandelt und teilweise unterschiedlich bewertet. Dabei wägen die Gerichte zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der informationellen Selbstbestimmung, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), auf der einen Seite und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG, welches das Recht auf effektive Rechtsverteidigung und Pflege des Zivilrechts beinhaltet, auf der anderen Seite ab. Das LG Traunstein (AZ 3 O 1200/15) hat hierzu entschieden, dass das dauerhafte Filmen mit Dashcams schon keinen konkreten Zweck begründet, da die Situation, welche eine sichere Beweisführung erforderlich macht, sich noch nicht konkretisiert hat, der Unfall ist ja noch nicht eingetreten. Dem haben sich weitere Gerichte angeschlossen.

Sind Dashcams also verboten? Nicht unbedingt. Das OLG Nürnberg (13 U 851/17) hat klargestellt, dass bestimmte Arten von Dashcams, die Aufnahmen speichern und nach 30 Sekunden wieder löschen, erlaubt sind. Technisch funktionieren diese so, dass erst bei starker Erschütterung, wie bei einem Unfall, die Löschfunktion deaktiviert wird und so die Aufnahmen der letzten 30 Sekunden vor dem Unfall als Beweismittel zur Verfügung stehen. Dies sorge nach Ansicht des OLG Nürnberg für einen gerechten Ausgleich des Persönlichkeitsrechts des Unfallgegners sowie der mitgefilmten Passanten und dem Beweisinteresse des Autofahrers.

Zusammengefasst: Bestimmte Arten von Dashcams, die eine automatische Löschfunktion verwenden, sind erlaubt und können nach momentaner Rechtslage unproblematisch eingesetzt und vor Gericht verwertet werden.

Dashcams als Beweismittel vor Gericht

Ungeklärt blieb dennoch die Frage, inwieweit rechtswidrige Aufnahmen, die von unerlaubten Dashcams gemacht wurden als Beweismittel verwendet werden dürfen. In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.5.2018 (Az. VI ZR 233/17) wurde zusammengefasst Entschieden: Aufnahmen von Dashcams sind vor Gericht als Beweismittel nicht verboten.

Bisher wurde herrschend ein Beweismittelverbot für rechtswidrige Aufnahmen vertreten, da das Persönlichkeitsrecht der Passanten das Beweisinteresse des Autofahrers überwiege. So entschied auch das LG Magdeburg (Az. 1 S 15/17), mit der Einschränkung, dass im Ausnahmefall, wie bei schweren Sachschäden oder körperlichen Schäden auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten rechtswidrige Aufnahmen doch als Beweismittel im Prozess herangezogen werden können.

Der BGH sieht dies anders. Er führt dazu an, dass die Persönlichkeitsrechte von Passanten zwar durchaus durch die Aufnahmen von Dashcams verletzt werden, diese jedoch durch die bestehenden Datenschutzgesetze ausreichend geschützt würden. Die durch das Filmen im Straßenverkehr entstehende Datenmenge sei im Einzelnen ein geringer Eingriff, da das zufällige gefilmt werden im Hintergrund von Aufnahmen eine Gefahr ist, der man sich beim Begeben in die Öffentlichkeit nicht unbewusst aussetze.

Zwar sieht auch der BGH die Gefahr, dass die Erlaubnis, rechtswidrige Aufnahmen vor Gericht zu verwenden, dazu führen könnte, dass mehr Autofahrer mit dauerhaft filmenden Kameras im Straßenverkehr unterwegs sind und so durch die Masse von Filmaufnahmen Bewegungsprofile von Passanten entstehen könnten, die einen massiven Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würden. Diese Gefahr abzuwenden sieht der BGH jedoch nicht als seine Aufgabe an. Ein positiv gesetzliches Beweisverwertungsverbot gibt es nicht. Die Aufgabe des BGH, so die Richter, sei es nicht, öffentlich-rechtliche Verbote durch Beweisverbote zu flankieren. Mit anderen Worten: Es ist Aufgabe des Gesetzgebers den Anreiz von Dashcams zur Beweisverwertung aus der Welt zu schaffen.

Zusammengefasst: Dauerhaft filmende Dashcams bleiben nach BDSG verboten und die Nutzung führt zu einem Bußgeld nach OWiG. Wird man jedoch in einen Unfall verwickelt, darf man die Aufnahme trotzdem vor Gericht verwenden.