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Fahreignung bei Hörgeschädigten

Trotz Schwerbehinderung kann der Führerschein erworben werden

Eine Beeinträchtigung der Hörleistung kann nicht verhindern, den Führerschein zu erwerben. Dies gilt selbst dann, wenn beidseitig völlige Gehörlosigkeit gegeben ist. Grundvoraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis ist, dass der hörgeschädigte Fahrer in der Lage ist, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen, ohne sich oder andere zu gefährden. Der Mangel an der Fähigkeit zu hören kann durch eine Kompensation mit visuellen Mitteln ausgeglichen werden, da die Teilnahme am Straßenverkehr sowieso überwiegend über optische Signale erfolgt.

Fahreignung bei Schwerhörigkeit

Wer hochgradig schwerhörig oder völlig gehörlos ist, darf davon ausgehen, dass er die Fahreignung aufweist und somit Auto fahren darf, solange er Kompetenz im Umgang mit der Erkrankung, sowie Verantwortungsbewusstsein besitzt. Diese Voraussetzungen werden in den Begutachtungsleitlinien konkretisiert. Rechtsgrundlage bildet dazu Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung, „Kapitel 3.2 Hörvermögen“. Die Leitlinien bilden den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft ab. Das Kapitel für Hörvermögen ist vor kurzem überarbeitet worden und zum 01.05.2014 in Kraft getreten.

Führerscheinklassen

Welche konkreten Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen, hängt davon ab, welche Führerscheinklasse man erwerben möchte.Die Richtlinien teilen die Klassen in zwei Gruppen ein.

Unter die Gruppe 1 fallen die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T, worunter ganz allgemein Pkws und Motorräder fallen. Der Gruppe 2 sind dann die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, also Lkws und Busse, und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zuzuordnen. Führerschein für Gruppe 1 problemlos möglich

Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 wird bei Hörgeschädigten grundsätzlich bejaht, sofern keine weiteren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vorliegen. Dies könnten Seh- oder auch Gleichgewichtsstörungen sein. Im Zweifelsfall wäre dies mit einer fachärztlichen Begutachtung klären zu lassen.

Besonderheiten bei Gruppe 2

Nur bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug der Gruppe 2 wären von vornherein eine fachärztliche (Eignungs-)Untersuchung und der Nachweis regelmäßiger ärztlicher Kontrollen notwendig. Hinzukommt der Nachweis, dass der Antragsteller eine dreijährige Fahrpraxis mit einem Pkw erlangt hat. Durch den Nachweis von Fahrpraxis und Routine ist davon auszugehen, dass die sensorischen Fähigkeiten, insbesondere die optischen, verbessert worden sind. Die strengeren Voraussetzungen werden mit den höheren Anforderungen an das Führen dieser Fahrzeuge, sowie der möglichen Unfallschwere begründet.