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Abfallentsorgung

Hauptteil ist der Entwurf einer Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV). Sie wird unter anderem ein einheitliches Formular für die Anzeige bringen.

Die Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber und verantwortlichen Personen soll in der Regel nicht gegeben sein, wenn in den letzten fünf Jahren zuvor eine Geldbuße von mehr als 5.000 Euro oder ein Strafurteil wegen bestimmter Delikte ausgesprochen worden sind. Diese Regeln finden sich schon heute in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung.

Fachkunde für eine Erlaubnis (§ 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG))

Die Forderungen an die Fachkunde für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit – also bezüglich gefährlicher Abfälle – bleiben für Sammler und Beförderer unverändert. Sie sollen jetzt aber ebenso für Händler und Makler gelten. Erforderlich sind also ein Fachkundelehrgang und Fortbildungen mindestens alle drei Jahre.

Eine wichtige Erleichterung ist, dass, wer nicht gewerbsmäßig, sondern nur „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, abweichend zum KrWG keiner Erlaubnis, sondern nur einer Anzeige bedarf.

Fachkunde für eine Anzeige (§ 53 KrWG)

Erstmalig werden Anforderungen an die Fachkunde für die neue Anzeige formuliert, also für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nur nicht gefährlicher Abfälle. Auch hier wird unterschieden:

Bei gewerbsmäßiger Betätigung ist eine zweijährige praktische Tätigkeit in dem Bereich erforderlich. Es reicht eine einjährige praktische Tätigkeit, wenn die Person über eine bestimmte Ausbildung verfügt.

Werden Abfälle nur „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ befördert, dann muss die für die Leitung verantwortliche Person nur über die berufliche Qualifikation verfügen, die für die vom Betrieb im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. In beiden Fällen bezüglich nicht gefährlicher Abfälle sind Lehrgang und Fortbildungen nicht erforderlich, können von der zuständigen Behörde aber angeordnet werden.

Erste Gerichtsentscheidungen fallen zugunsten gewerbliche Sammler aus.

In zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg zugunsten der gewerblichen Sammler von Alttextilien entschieden. Rechtswidrig sind nach dem VG Forderungen, dass für die Vollständigkeit der Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung die Benennung der Containerstandorte erforderlich sei (Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 – W 4 S 12.820 und vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833).

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Forderungen nach Containerstandortlisten mit Adressen, Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen von Grundeigentümern. Diese Informationen fallen, so das Gericht, nicht unter die vom Gesetz verlangten Angaben zu Art, Ausmaß, Dauer oder größtmöglichem Umfang der Sammlung.

Ebensowenig seien diese Angaben für die Prüfung erforderlich, ob die Verwertung ordnungsgemäß erfolgt. Die Abfallbehörden überschreiten ihre Kompetenzen, wenn sie auch die Zulässigkeit der Nutzung von Stellplätzen beurteilen.

Die Begründungen des Gerichts überzeugen.

Mit diesen Entscheidungen, wenn auch bisher nur in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, erfährt die private Wirtschaft deutliche Unterstützung gegenüber kommunalen Fehlinterpretationen des neuen KrWG. Zu vielen Streitfragen zum Anzeigeverfahren werden Gerichtsentscheidungen erst noch folgen. Klar ist, dass eine Behörde prüfen können muss, ob eine Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt worden ist. Aber das Gesetz sieht zum Beispiel nicht vor, ohne weiteres Führungszeugnisse oder ähnliches zu verlangen.