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Gesellschafterliste

Bis zur Gesetzesreform im Jahr 2008 war der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen mangels Gutglaubensgrundlage bis auf eine Ausnahme im Erbbaurecht nicht möglich. Mit dem in § 16 Absatz 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) eingeführten neuen Tatbestand ist seit dem Jahr 2008 im Ergebnis der Gesetzesreform erstmals grundsätzlich der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Die neue Regelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geschützt ist.

Ist die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste unrichtig, kann sich der wahre Berechtigte gegen den Verlust seines Geschäftsanteils im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs durch Eintragung eines Widerspruchs in der Gesellschafterliste schützen. Dies erfolgt in der Praxis regelmäßig durch eine einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts. Wird der mit dem Widerspruch betroffene Geschäftsanteil in der Folgezeit veräußert und ergibt sich nachträglich die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste, kann sich der Erwerber nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Aufgrund der Eintragung des Widerspruchs muss er damit rechnen, dass die Gesellschafterliste unrichtig ist und er somit nicht vom wahren Berechtigten erworben hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte in seinem Urteil vom 20. November 2012 unter anderem darüber zu entscheiden, wer zur Geltendmachung der Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste im Sinne von § 16 Absatz 3 GmbHG berechtigt ist (Aktenzeichen 12 U 1264 / 12).

Wesentlicher Inhalt des Rechtsstreits war folgender stark abgekürzte und vereinfacht dargestellte Fall:

Innerhalb einer GmbH gab es auf Gesellschafterebene diverse Streitigkeiten. Infolgedessen veräußerte ein Gesellschafter seinen Anteil, was zur Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse innerhalb der GmbH führte. Einem weiteren Gesellschafter, welcher darüber hinaus zugleich Geschäftsführer der GmbH war, missfiel diese Anteilsübertragung, sodass er, zugleich auch im Namen der GmbH, im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Anteilsübertragung erhob.

Um eine gutgläubige Weiterveräußerung zu unterbinden beantragte der Gesellschafter, zugleich auch als Geschäftsführer der GmbH, den Erlass eines Widerspruchs zur neuen Gesellschafterliste im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Dagegen legten die übrigen Gesellschafter Rechtsmittel ein. Das erstinstanzliche Gericht bestätigte jedoch den verfügten Widerspruch zur Gesellschafterliste mit der Begründung, dass sowohl ein weiterer Gesellschafter als auch die Gesellschaft berechtigt sind, einen Widerspruch zur Gesellschafterliste zu erwirken.

Nachdem die übrigen Gesellschafter gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt hatten, hob das OLG Dresden mit der oben genannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Anträge auf Erteilung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zurück. Hauptgrund war, dass weder ein Mitgesellschafter noch die GmbH als solche befugt sind, einen Widerspruch gemäß § 16 Absatz 3 GmbHG verfügen zu lassen. Das OLG stellt insofern klar, dass ein am Erwerbsvorgang nicht beteiligter Mitgesellschafter nicht widerspruchsbefugt ist, da er zwar ein faktisches, jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse im Hinblick auf die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises hat. Etwas anderes kann gelten, sofern in der jeweiligen Satzung Vinkulierungsklauseln vereinbart sind, was jedoch vorliegend nicht der Fall war.

Die Widerspruchsbefugnis der Gesellschaft als solche wurde ebenfalls abgelehnt.

Die Gesellschaft selbst hat ebenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Unter Umständen wird die Widerspruchbefugnis des Geschäftsführers bejaht, sofern die in der Gesellschafterliste wiedergegebenen Beteiligungsverhältnisse objektiv zweifelhaft sind, zumal der Geschäftsführer gemäß § 40 GmbHG für die Richtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste zuständig ist.

Das OLG Dresden stellt damit grundsätzlich klar, dass weder ein an der Anteilsübertragung nicht beteiligter Mitgesellschafter noch die Gesellschaft als solche berechtigt sind, einen Widerspruch zu einer vermeintlich unrichtigen Gesellschafterliste verfügen zu lassen.