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UG II

Die GmbH ist seit über 100 Jahren die deutsche Rechtsform für Kapitalgesellschaften. Für tausende Gesellschaften war die Form der GmbH ideal, weil bei Ihr die persönliche Haftung der Gesellschafter weitestgehend ausgeschlossen ist, soweit keine Gesetzesverstöße vorliegen. Das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ist über 80 Jahre annähernd unverändert geblieben. Zur Mitte des Jahres 1980 fand die erste systematische Reform des GmbH-Gesetzes statt.

Auf dem Fundament der GmbH basiert das noch weitgehend unbekannte MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“). Dieses neue GmbH-Gesetz ermöglicht die Gründung einer „kleinen“ GmbH. Damit nähert sich die GmbH der britischen Limited (LTD) an, die für kleines Geld schnell gegründet werden kann.

Die kleine GmbH ist eine Variante der GmbH und trägt den Namen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder kurz UG.

Die lange diskutierte Reduktion des Gesellschaftskapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro hat es nicht gegeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch bei der Unternehmergesellschaft das Grundkapital mit 25.000 Euro zu erbringen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Kapital bereits bei Gründung eingezahlt ist. Das Grundkapital kann bei Gründung zu jedem beliebigen Teilbetrag (größer als 1 Euro) erbracht werden. Die Gesellschaft kann ausdrücklich als Ein-Personen-GmbH gegründet werden, wenn das Stammkapital entweder voll erbracht ist, oder für die ausstehenden Einlagen vom Gesellschafter eine Sicherheit in der entsprechenden Höhe geleistet wurde. Die neue Regelung besagt, dass nur eine Person als Geschäftsführer benannt und eingetragen werden muss.

Nach der Gründung der Unternehmergesellschaft steht geschäftlichen Aktivitäten der UG nichts mehr im Wege. Die Verpflichtung der Gesellschaft besteht jedoch darin, aus dem erwirtschafteten Ergebnis die Rücklagen um 25 Prozent des Jahresgewinns zu stärken. Wenn die Unternehmergesellschaft in der Summe aus Stammkapital und gesetzlichen Rücklagen den Betrag von 25.000 Euro erreicht hat, kann der Rechtsformzusatz „haftungsbeschränkt“ entfallen und die Gesellschaft kann in eine GmbH umfirmieren. Eine Umwandlung „im Rechtssinne“ ist nicht erforderlich, da die UG ja bereits strukturell eine GmbH ist.

Die hohe Seriosität der GmbH hat sich diese Rechtsform durch lange positive Erfahrungen verdient. Ob es auch der Unternehmergesellschaft gelingen wird, ebenfalls gute Erfahrungen zu erzeugen, ist momentan noch ungewiss. Eine Vielzahl von Gesellschaften ist auf den Markt gekommen, aber Erfahrungen liegen momentan erst wenige vor. Wenn sich die Praktiken der Unternehmergesellschaft bewähren, kann auch diese Gesellschaftsform einen positiven Nutzen erzeugen.