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Zivilrecht - Schadensersatz trotz Bestätigung eines Vertrages?

Kann trotz Bestätigung eines Vertrages, der grundsätzlich angefochten werden könnte, noch Schadensersatz beansprucht werden?

Die Anfechtung eines Vertrages ist gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 BGB möglich, wenn ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bzw. ein Eigenschaftsirrtum oder eine arglistige Täuschung bzw. Drohung im Sinne des §123 BGB vorliegt.

Inhaltsirrtum

Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung derjenige gemäß anfechten, der bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Erklärende genau das erklärt, was er erklären will, sich dabei aber über den Sinn und die Bedeutung seiner Erklärung irrt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. V ZB 150/07).

Beispiel: A bestellt bei B ein Dutzend Bohrmaschinen in der Annahme, ein Dutzend seien 10 Stück. Tatsächlich sind ein Dutzend jedoch zwölf Stück.

Erklärungsirrtum

Von einem Erklärungsirrtum spricht man, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er beabsichtigt hat. So, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. V ZB 150/07). Typische Fälle sind das Versprechen bzw. Verschreiben.

Beispiel: Jemand schreibt 1000 Euro statt der gewollten 100 Euro.

Eigenschaftsirrtum:

Eine Anfechtung eines Vertrages ist gemäß § 119 Abs. 2 BGB auch wegen Eigenschaftsirrtums möglich.

Ein Eigenschaftsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache bei der Abgabe der Willenserklärung irrt. Unter Eigenschaften versteht man die wertbildenden Faktoren einer Sache oder einer Person (Erman-Arnold, Kommentar zum BGB, § 119 Rn. 34 ff.).

Beispiel: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Käufer glaubt, ein Ring sei aus Gold, und kauft deswegen den Ring. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.

Arglistige Täuschung

Dem Erklärenden steht ein Anfechtungsrecht zu, wenn er durch ein Verhalten des Erklärungsgegners arglistig zu der Abgabe einer Willenserklärung motiviert worden ist, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (Erman-Arnold, Kommentar zum BGB, § 123 Rn. 10). Die Täuschungshandlung besteht in jedem Verhalten, das in dem Erklärenden eine unrichtige Vorstellung hervorrufen, bestärken oder unterhalten soll. Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 11).

Widerrechtlichkeit der Täuschung

Eine Täuschung durch Unterlassen ist stets rechtswidrig, bei einer Täuschung durch positives Tun  scheidet eine Rechtswidrigkeit dagegen aus, wenn eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet wird. Unzulässig ist eine Frage, wenn der andere Teil an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage kein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 20). Die Frage der Widerrechtlichkeit der Täuschung spielt vor allem im Arbeitsvertragsrecht eine Rolle. Daher wird hier nicht näher auf diese Frage eingegangen.

Die Täuschung muss zu einem Irrtum führen. Irrtum ist die Abweichung der Vorstellung von der Wirklichkeit (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 24 a).

Für die Arglist des Täuschenden ist keine Absicht notwendig, vielmehr genügt bedingter Vorsatz (BGH in NJW 2007, S. 3057 (S. 3059).

Kausalität

Der Irrtum ist nur dann durch die Täuschungshandlung verursacht, wenn die Fehlvorstellung beim Erklärenden sich auf Umstände bezieht, über die der Erklärungsgegner getäuscht hat (Erman-Arnold, aaO., § 123 Rn. 25 b).

Die Anfechtung eines Vertrages muss gemäß § 143 Abs. 1 BGB erklärt werden. Auch ist die Anfechtungsfrist der §§ 121, 124 BGB zu beachten.

Im Falle einer Anfechtung nach § 119 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, § 121 Abs. 1 BGB. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ob ein Zögern schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, ist, lässt sich nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden (Erman-Arnold, aaO., § 121 Rn. 4).

Folgen der Anfechtung

Gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) als nichtig /unwirksam anzusehen, wenn es angefochten wird. Die angefochtene Willenserklärung reformiert das Rechtsgeschäft nicht, sondern kassiert es. Es entsteht kein Rückgewährschuldverhältnis wie beim Rücktritt oder dem Widerruf eines Vertrages (Erman-Arnold, aaO., § 142 Rn. 2). Das Rechtsgeschäft/der Vertrag werden so behandelt, als ob es das Rechtsgeschäft/den Vertrag nie gegeben hätte.

Ausschluss der Anfechtung

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird, § 144 Abs. 1 BGB. Die Bestätigung muss erklärt werden Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 4). Dafür genügt die Äußerung des Bestätigungswillens in einer entsprechenden Erklärung (Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 3). Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d. h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen. Jedoch darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet.

Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. 5 ZR 142/14).

Beispiele: die vorbehaltlose Entgegennahme und/oder Benutzung, der Verbrauch sowie die Veräußerung der entgegengenommenen Leistung können uU. eine Bestätigung enthalten (Erman-Arnold, aaO., § 144 Rn. 4).

Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten

Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in der Regel ein, vom Anfechtungsgegner anzunehmendes, Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages.Dieser bezieht sich auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

Im Einzelfall bedarf es einer Auslegung, ob in der Bestätigungserklärung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines – vom Vertragspartner anzunehmenden- Erlassvertrages enthalten ist. Das Erlöschen eines Schadensersatzanspruches setzt das Zustandekommen eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB voraus. Hier muss zunächst festgestellt werden, dass der Anfechtungsberechtigte aus der objektivierten Sicht des Anfechtungsgegners über die Bestätigung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages abgeben wollte.

Bei der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger grundsätzlich keinen Anlass dafür hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten und daher ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Jedoch liegt in der Bestätigungserklärung in der Regel ein konkludentes Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstands so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Geschäftsgegner darf deshalb darauf vertrauen, dass es bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände vom Vertragspartner nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen.

Liegt ein entsprechendes Erlassangebot des Bestätigenden vor, bedarf es zur Wirksamkeit des Erlassvertrages zusätzlich der Annahme der Erklärung durch den anderen Teil. Insoweit bestehen keine hohen Anforderungen. Die Untätigkeit des Erklärungsgegners kann regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet werden (BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14).

Beispiele: konkludente Annahme einer Verzichtserklärung des Gläubigers, z. B. durch Erteilung einer Quittung oder die Rückgabe eines Schuldseins, in der unwiderruflichen Freistellung kann ein Angebot zum Erlass der Arbeitspflicht liegen, das der Arbeitnehmer durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz konkludent annimmt (Erman-Wagner, aaO. § 397 Rn. 9).

Quelle: BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az. V ZR 142/14