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Fortbildung

Die Überlegung sich weiterzubilden ist nicht nur löblich, sondern kann auch steuerliche Relevanz haben. Die Kosten, welche im Rahmen einer Fortbildung entstehen, sind überwiegend steuerlich absetzbar, jedoch muss dabei unterschieden werden. Problematisch ist der Unterschied zwischen den Fortbildungskosten und den Ausbildungskosten. Um eine Fortbildung handelt es sich, wenn es um die Weiterbildung für einen bereits ausgeübten Beruf geht. Ausbildungskosten hingegen entstehen, um in einem bestimmten Beruf erstmalig aktiv zu werden. Im Gegensatz zu den Fortbildungskosten sind diese aber als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro steuerlich absetzbar.

Beruflich veranlasst oder privates Vergnügen?

Die Fortbildungskosten können bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Fortbildung einen Bezug zu der ausgeübten, beruflichen Tätigkeit aufweist. Ein Indiz dafür liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten übernimmt - in diesen Fällen allerdings, entstehen für den Fortbildungsteilnehmer keine steuerlichen Probleme, da ihm wohl selbst meist keine eigenen Kosten für die Fortbildung entstanden sein dürften.

Problematisch ist die Abgrenzung beispielsweise dann, wenn es um einen Sprachkurs geht, der in einem Urlaubsland absolviert werden soll. Es stellt sich sodann die Frage, ob ein gleichartiger Sprachkurs auch in der näheren Umgebung beziehungsweise in Deutschland hätte besucht werden können oder ob die Reise in ein anderes Land für den Erfolg der Fortbildung zwingend notwendig war.

Schwierig ist der Nachweis eines beruflichen Bezuges wohl auch in den Fällen, in denen ein LKW-Fahrer bei einer Fortbildung im Bereich „Ernährung“ teilnimmt - der Nachweis der Relevanz für seinen Beruf wird ihm bei dieser Art der Fortbildung eher nicht gelingen.

Bei Sprachkursen oder Volkshochschulkursen ohne konkrete Berufsbezogenheit gilt, dass sie als Kosten der allgemeinen und privaten Lebensführung anzusehen sind und daher steuerlich keine Berücksichtigung finden können.

Fortbildungsveranstaltung im Ausland

Abgesehen von der schwierigen Abgrenzung zwischen privatem und beruflichem Vergnügen im Rahmen einer Fortbildung, kann es oft Probleme geben, wenn die Fortbildung im Ausland stattfinden soll. Das Finanzamt akzeptiert die Fortbildungskosten nur in den Fällen, in denen das Fortbildungsprogramm wenig bis keinen Raum für touristische beziehungsweise private Betätigung lässt.

In einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 10 K 723/96) entschied das Gericht sogar, dass im Falle des Vorliegens der oben genannten Voraussetzung - keine Zeit für private Aktivitäten zu haben - keine volle, steuerliche Absetzbarkeit vorliegt, wenn ein Angehöriger mit auf die Reise kommt. So geschehen bei einer Ärztin, welche im Rahmen eines Fortbildungskongresses in China, ihre Mutter als Begleitung mitnahm.

Was kann alles von der Steuer abgesetzt werden?

Das Finanzamt erkennt alle notwendigen Ausgaben an, welche im Rahmen der Fortbildung entstanden sind und welche der Steuerzahler selbst aufgewendet hat und nicht beispielsweise schon von anderen Stellen (Arbeitsamt) übernommen wurden. Dazu gehören unter anderem die Fahrtkosten, eventuelle Übernachtungskosten, Lehrmittel (Bücher und so weiter) aber auch Teilnehmerkosten.