Vom Experten gut beraten

Parteispenden

Seine Partei unterstützen und gleichzeitig noch Geld einsparen - so sieht es das Steuerrecht in Deutschland vor. Wer (s)eine Partei durch Spenden oder durch Mitgliedsbeiträge unterstützt, der kann diese Beträge steuerlich absetzen. Gleiches gilt auch für Vereine ohne Parteicharakter, sofern diese mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitgewirkt haben und zumindest ein Mandat erringen konnten oder erneut mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen werden.

Spenden lohnt sich

Für bis zu 50 Prozent des gespendeten Betrags kann ein Steuererlass geltend gemacht werden, beschränkt wird dieser Betrag aber auf 825 Euro (Ledige) beziehungsweise 1650 Euro (Verheiratete). Im Unterschied zu Spenden an gemeinnützige oder kirchliche Organisationen aber, kann bei Parteispenden in einem zweiten Schritt der restliche Spendenbetrag, welcher über den oben genannten Betrag hinausgeht, mit Hilfe des „Sonderabzugs“ berücksichtigt werden. In Höhe von bis zu 1.650 Euro (Ledige) oder 3.300 Euro (Verheiratete) kann der übersteigende Teil als Sonderausgabe abgezogen werden.

Ermächtigt zu spenden sind außer Privatpersonen und Parteimitgliedern auch Unternehmen - allerdings keine aus öffentlicher Hand. Auch die Namen der Spender müssen der Partei bekannt sein, jedenfalls sind die Parteien nicht berechtigt anonyme Spenden von mehr als 500 Euro anzunehmen.

Um die Spenden steuerlich absetzen zu können verlangt das Finanzamt einen Zahlungsnachweis. Handelt es sich um Mitgliedsbeiträge, so genügt eine normale Quittung. Für Parteispenden gilt das Gleiche, bis zu einem Betrag von 200 Euro kann man beim Finanzamt eine Quittung ohne entsprechenden Überweisungsbeleg einreichen.

Publikationsgebot und Rechenschaftsbericht

Das Parteiengesetz regelt, dass die Finanzierung von Parteien von diesen offen gelegt werden muss. Grundsätzlich gilt die Notwendigkeit der Transparenz von Spenden. Die Regelungen im Parteiengesetz sehen daher vor, dass Spenden ab 10.000 Euro im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden müssen. Da dies meistens mit einer gewissen Verzögerung geschieht müssen Spenden ab 50.000 Euro umgehend veröffentlicht werden. Verstößt eine Partei gegen das Publikationsgebot oder ist der Rechenschaftsbericht falsch, so sieht das Gesetz dafür verschiedene Strafen vor - beispielsweise Strafzahlungen in nicht unerheblicher Höhe.

Problematisch ist aber auch, dass man an Abgeordnete direkt spenden kann ohne das diese Spenden veröffentlicht werden müssen. Dadurch gilt die eigentliche Spende nicht mehr als Spende im Sinne des Parteigesetzes, sondern als Schenkung und muss so nicht im Rechenschaftsbericht auftauchen. Lediglich Zuwendungen ab 5.000 Euro müssen beim Parlamentspräsidenten angezeigt werden. Diese Zuwendungen richten sich dann nach den Verhaltensregeln für Abgeordnete im Bundestag. Allerdings ist es nicht einfach zwischen Spenden (Schenkungen) und Interessenzahlungen zu unterscheiden. Letztere sind nach dem Abgeordnetengesetz verboten (§ 44s Absatz 2). Aus diesem Grunde hat die SPD im März 2012 einen Gesetzesentwurf eingebracht um die Regeln gegen die Abgeordnetenbestechung zu verschärfen.