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Spendennachweis

Gutes tun, und dabei noch Geld sparen - Spenden lohnt sich in Deutschland. Bis zu 20 Prozent des Einkommens kann gespendet und mit Hilfe eines Spendennachweises von der Steuer abgesetzt werden. Gespendet werden kann aber nur an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, welche nach dem Zweck der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigende Zwecke verfolgen.

Nach § 52 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Verfolgt die Einrichtung also keinen solchen Zweck, sind die Spenden auch nicht abzugsfähig.

Spendennachweis ab 200 Euro notwendig

Um die Spenden von der Steuer absetzen zu können, verlangt das Finanzamt einen Spendennachweis - vom Spendenempfänger bestätigt. Dieser muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden und muss die Höhe der Spende und den Zweck enthalten. Für alle Spenden unter dem Betrag von 200 Euro genügt es, einen Kontoauszug oder eine Quittung einzureichen. Lediglich der Zweck der Spende sollte abgedruckt sein, damit dass Finanzamt die Anerkennung der begünstigten Körperschaft als gemeinnützige Einrichtung prüfen kann.

Bei (Natur)Katastrophen aber gilt eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Spendenquittung ab 200 Euro, in diesem Fällen darf ohne Einschränkung gespendet werden.

Bis vor wenigen Jahren konnten immer nur Spenden an gemeinnützige Einrichtungen steuerlich abgesetzt werden, welche ihren Sitz in Deutschland haben. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Januar 2009 (C-318/07) hat sich dies jedoch erübrigt. In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der deutsche Staatsangehörige den Steuerabzug wegen einer Sachspende in Höhe von etwa 18.000 Euro.

Das Finanzamt verwehrte ihr diesen Steuerabzug mit der Begründung, die Spende sei an eine Einrichtung gegangen, welche nicht in Deutschland ansässig ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil aber klargestellt, dass auch Spenden an ausländische Einrichtungen steuerlich absetzbar sind, wenn diese als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind und die in Deutschland vorgeschriebenen Interessen verfolgen. Allein der ausländische Sitz einer Einrichtung genügt nicht, um einen Steuerabzug zu versagen.

Vereinsmitglied spendet an eigenen Verein

Sobald der Verdacht aufkommt, dass es sich bei der Spende in Wirklichkeit um einen „versteckten“ Mitgliedsbeitrag handelt, muss das zuständige Finanzamt die Zuwendung nicht als Sonderausgabe anerkennen und keinen Steuerabzug gewährleisten (Bundesfinanzhof, 2. August 2006 - Aktenzeichen: XI R 6/03). In dem zu Grunde liegenden Fall tätigte der Steuerzahler neben einer Aufnahmegebühr und einem Jahresbeitrag zeitnah nach seiner Aufnahme in einem Golfclub, eine „Spende“ an den Club in Höhe von 15.000 DM. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug - die Zahlung könne nicht als Spende angesehen werden, da sie nicht freiwillig und unentgeltlich geleistet wurde.

Aufgrund des engen, zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Aufnahme in den Golfclub, habe sich der Steuerzahler durch die Zahlung einen Vorteil verschaffen wollen und aus Eigeninteresse gehandelt. Dies stehe dem Sinn einer Spende, die wie oben beschrieben uneigennützig sein soll, aber entgegen.