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Pauschale Besteuerung von Freikarten nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Nach § 37b EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

  • betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
  • Geschenke

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grundsätzlich die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

  • soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
  • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Das gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

Anwendung der Grundsätze auf Freikarten

Die Annahme einer Freikarte ist beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Beispiele:

  • Empfängerin als Inhaberin eines Malereibetriebs è Betriebseinnahme im Malereibetrieb oder
  • Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Karte è Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich wird der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – eine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger nicht beabsichtigen. Für diese Fälle eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung und die Übernahme der Steuer durch den Zuwendenden.

Tipp: Um die steuerliche Belastung bei dem Empfänger nicht eintreten zu lassen, hat der Zuwendende nach § 37b EStG die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Dritte oder seine Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.

Der Zuwendende muss den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.

Es ist zu beachten, dass das Wahlrecht zur Übernahme der Besteuerung nach § 37b EStG nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres (jeweils getrennt nach Dritten und Arbeitnehmern) ausgeübt werden kann.

Der Zuwendende, der die Pauschalierung in Anspruch nimmt, kann prüfen, inwieweit Zuwendungen gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden können. Entscheidend hierbei sind der Kreis der Empfänger und ein möglicher Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Das Ergebnis ist durch geeignete Aufzeichnungen zu dokumentieren, welche auf Nachfrage des Finanzamts vom Zuwendenden vorzulegen sind.

Tipp: In die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG sind nur die Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen.

Zuwendungen an folgende Personengruppen können daher aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden:

  • Zuwendungen an eine Botschafterin oder ausländische (Staats-)Gäste ohne steuerbare inländische Einkünfte,
  • Zuwendungen an ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig sind,
  • Zuwendungen an Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins),
  • Zuwendungen an Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihres Aufgabenbereichs teilnehmen, z. B. bei Repräsentationsauftritten (etwa durch Minister/in, Senator/in, Staatssekretär/in, Abteilungsleiter/in, Mitglieder des Abgeordnetenhauses, Vertreter/in von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden)
  • Zuwendungen an Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant/in, Tontechniker/in, Bühnenbildner/in),
  • Zuwendungen an Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen.

Der Zuwendende räumt dem Empfänger einer Freikarte häufig die Möglichkeit ein, für eine weitere Person eine unentgeltliche oder eine verbilligte Zweitkarte zu erwerben. Der Wert der Zweitkarte ist in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen, sofern die weitere Person nicht ebenfalls aus beruflichen Gründen an der Veranstaltung teilnimmt.

Tipp: Es gibt eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung. Danach kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein bestimmter Prozentsatz der Zuwendungen besteuert werden. Der Prozentsatz kann mit Hilfe von Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden, ermittelt und so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Was die Bewertung der Zuwendungen angeht, ist bei Freikarten folgendes zu beachten: Nach § 37b Absatz 1 Satz 2 EStG sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Bei selbsthergestellten Wirtschaftsgütern sind als Aufwendungen grundsätzlich die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen (z. B. Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung). Alternativ kann der Zuwendende einen niedrigeren gemeinen Wert (z. B. Kartenverkaufspreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.

Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer immer die kalenderjahrbezogene Betrachtungsweise für das Wahlrecht maßgeblich.

Tipp: Das Wahlrecht kann für alle inländischen lohnsteuerlichen Betriebsstätten nur einheitlich ausgeübt werden.

Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurückgenommen werden.

Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann auch im laufenden Wirtschaftsjahr, spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich.

Tipp: Das Wahlrecht kann auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt werden. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung im Rahmen einer Außenprüfung ist somit zulässig.