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Privatklinik

Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt ein Krankenhaus in privater Trägerschaft. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten rechnet die Klägerin mit einem pauschalen Tagespflegesatz ab. Weil die Klinik nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen ist, werden nur privat versicherte Patienten und Selbstzahler behandelt, aber keine Kassenpatienten. Das Finanzamt teilte die Umsätze der Klägerin aus den Tagespflegesätzen zunächst in einen umsatzsteuerfreien Anteil für die enthaltenen ärztlichen Leistungen und in einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil für die mit dem Klinikbetrieb verbundenen Leistungen für Unterkunft und Verpflegung auf.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Umsätze aus den Tagespflegesätzen insgesamt von der Umsatzsteuer zu befreien.

Der 14. Senat Finanzgerichts Baden-Württemberg gab der Klage in vollem Umfang statt und entschied, dass auch die Umsätze einer Privatklinik, die keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt, umsatzsteuerfrei sein können. Damit weicht der Senat von der bisherigen Rechtsprechung ab. Die Klägerin erfülle zwar nicht die Voraussetzungen der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften, könne sich aber unmittelbar auf europäisches Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG) berufen.

Entscheidend für eine Steuerbefreiung sei die Art der Umsätze. Krankenhäuser in privater Trägerschaft sind mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie – wie im Streitfall – Wahlleistungen zur Zimmerbelegung (Einzelzimmer) und Chefarztbehandlung nur in geringem Umfang erbringen. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Steuerbefreiung, die Kosten der Heilbehandlung zu senken. Die Kosten des Gesundheitswesens sollten mit Blick auf den Endverbraucher, den Patienten, nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Dies gelte auch dann, wenn das Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht handle.

Für eine Steuerbefreiung spreche ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser verbiete es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.