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Finanzverwaltung präzisiert Anforderungen an Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge

Definition von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Bei den steuerlichen Regeln wird unterschieden zwischen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen. Das BMF definiert diese Fahrzeugarten wie folgt:

Elektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.

Elektrofahrzeuge sind danach z. B.

  • reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
  • Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Für die Anwendung der Steuervorteile muss ein Hybridelektrofahrzeug, das nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wurde, die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Das Fahrzeug darf nur eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben. Alternativ genügt es auch, wenn die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Die Erfüllung dieser Bedingungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen werden.

Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts bei einem Firmen- oder Dienstwagen, der auch privat genutzt wird, ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis).

In Abhängigkeit vom jeweiligen Anschaffungsdatum und von der Erfüllung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen ist bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur ein Bruchteil des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch für die Anschaffung gebrauchter Kraftfahrzeuge.

Für Elektrofahrzeuge gilt seit 2020:

Anschaffungszeitraum

01.01.2019 bis 31.12.2030

Voraussetzungen

Listenpreis nicht mehr als 60.000 €

Anzusetzender Bruchteil : ¼

Listenpreis mehr als 60.000 €

Anzusetzender Bruchteil : ½

 

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt seit 2020:

Anschaffungszeitraum / Voraussetzungen

01.01.2019 bis 31.12.2021

Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 40 km

Anzusetzender Bruchteil: ½

01.01.2022 bis 31.12.2024

Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 60 km

Anzusetzender Bruchteil: ½

01.01.2025 bis 31.12.2030

Kohlendioxidemission höchstens 50 g/km oder Mindestreichweite von 80 km

Anzusetzender Bruchteil: ½

 

Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro ist nach Abzug des Abschlags vorzunehmen.

Tipp: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden und nicht die Voraussetzungen für den sog. Bruchteilsansatz erfüllen, kann der Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert werden. Der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs (sog. Nachteilsausgleich).

Bei Anschaffung in 2022 beträgt der Minderungsbetrag je Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität 50 Euro. Der Höchstbetrag sind 5.500 Euro.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind dann aber grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

Die pauschalen Wertansätze sind höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Zu den Gesamtkosten gehört auch die Abschreibung (Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer, sog. Absetzung für Abnutzung). Für den Vergleich der pauschalen Wertansätze mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung um den Abschlag zu mindern oder mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen.

Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts

Wird die Entnahme nach der Fahrtenbuchmethode mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Aufwendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung beim sog. Nachteilsausgleich um die in pauschaler Höhe festgelegten Beträge zu mindern. Bei Anwendung des sog. Bruchteilsansatzes ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung mit dem entsprechenden Bruchteil anzusetzen.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben

Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer Steckdose oder Ladevorrichtung aufgeladen, die zur Privatwohnung eines Freiberuflers oder Gewerbetreibenden gehört, gilt folgendes: Der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten kann grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden.

Tipp: Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden.

Hintergrund ist, dass bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

Tipp: Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (also bei einem Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten hingegen einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Alternativ können die selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert angerechnet werden.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gibt es hierbei eine Vereinfachungsregelung. Für das elektrische Aufladen in der Privatwohnung können folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 30 Euro für Elektrofahrzeuge
    • 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    • 70 Euro für Elektrofahrzeuge
    • 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.

Tipp: Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale anstelle einer zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.