Vom Experten gut beraten

Reisevorleistungen

Der Reiseveranstalter, der Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern erbringt (B2C-Geschäft), muss die Margenbesteuerung durchführen. Jedoch ist zunächst zu prüfen, ob der Unternehmer Eigenleistungen erbringt oder regelbesteuerte Teilleistungen ausgesondert werden können. Der Reisepreis ist in diesen Fällen entsprechend der zugrunde liegenden Kosten aufzuteilen. Bei der Bewertung der Eigenleistungen ist es noch umstritten, ob diese mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden können. Die Eigenleistung und abtrennbaren Teilleistungen unterliegen der Regelbesteuerung. Die Besteuerungsfolgen entsprechen der Besteuerung im B2B-Geschäft.

In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob Reisevorleistungen vorliegen, die im Drittland erbracht werden. Ob eine Reisevorleistung im Drittlandgebiet erbracht wird, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Unterbringung: Belegenheitsort des Hotels; Beförderungsleistung: Beförderungsstrecke, [Ausnahme Flugreisen]; Reisebegleitung: Sitz des leistenden Unternehmers). Der Reisepreis wird nun im Verhältnis der Drittlandsreisevorleistungen zu den Gesamtkosten als umsatzsteuerfreie Drittlandsmarge erfasst. Es ist zu berücksichtigen, dass diese unter Umständen im Drittland der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Reiseveranstalter, der Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern erbringt (B2C-Geschäft), muss die Margenbesteuerung durchführen. Jedoch ist zunächst zu prüfen, ob der Unternehmer Eigenleistungen erbringt oder regelbesteuerte Teilleistungen ausgesondert werden können. Der Reisepreis ist in diesen Fällen entsprechend der zugrunde liegenden Kosten aufzuteilen. Bei der Bewertung der Eigenleistungen ist es noch umstritten, ob diese mit dem Fremdvergleichspreis angesetzt werden können. Die Eigenleistung und abtrennbaren Teilleistungen unterliegen der Regelbesteuerung. Die Besteuerungsfolgen entsprechen der Besteuerung im B2B-Geschäft.

In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob Reisevorleistungen vorliegen, die im Drittland erbracht werden. Ob eine Reisevorleistung im Drittlandgebiet erbracht wird, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Unterbringung: Belegenheitsort des Hotels; Beförderungsleistung: Beförderungsstrecke, [Ausnahme Flugreisen]; Reisebegleitung: Sitz des leistenden Unternehmers). Der Reisepreis wird nun im Verhältnis der Drittlandsreisevorleistungen zu den Gesamtkosten als umsatzsteuerfreie Drittlandsmarge erfasst. Es ist zu berücksichtigen, dass diese unter Umständen im Drittland der Umsatzsteuer unterliegt.

Abschließend sind die innerhalb der europäischen Gemeinschaft erbrachten Reisevorleistungen dem anteiligen Reisepreis gegenüber zu stellen.

Die Differenz ist die Marge, die der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die in den Reisevorleistungen enthaltene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig und kann nicht im Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland zurück erstattet werden.

Durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) innerhalb Europas kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in Europa nicht einheitlich umgesetzt wurde. Die Mehrheit der Länder knüpft an die Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Leistungsstaat an. Damit wird auch zukünftig dem Unternehmer bei ausländischen Reisevorleistungen ausländische Vorsteuer in Rechnung gestellt, die dieser zwar nicht abziehen kann, jedoch hat er im Gegenzug auch nur die EU-Marge im Inland zu besteuern.

Hiervon abweichend haben beispielsweise Österreich und Polen ein von der Ansässigkeit unabhängiges RC-Verfahren eingeführt.

Das Problem soll an einem kurzen Beispiel erläutert werden: Der Unternehmer A aus Deutschland kauft ein Reisepaket für 20 Personen beim Unternehmer B in Deutschland ein. Umfang der Leistung ist eine in München beginnende Busreise nach Venedig. Die Fahrstrecke führt durch Österreich.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit entfällt ein Teil des Paketpreises auf die Transportleistung in Österreich. Die Leistung ist hier steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 19 österreichisches Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger, auch wenn dieser ein ausländischer Unternehmer ist, die Leistung in Österreich versteuern. In diesem Fall muss sich der deutsche Unternehmer A in Österreich anmelden und dort die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer erklären und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen.

Ein weiteres Problem mit dem RC-Verfahren ergibt sich beim Einsatz ausländischer Dienstleister für Reisevorleistungen im Inland.

Beispiel: Der deutsche Reiseveranstalter A verkauft eine Städtereise an Privatkunden von Hamburg nach Köln. Hierzu bedient sich der Unternehmer des Busunternehmers B aus Amsterdam.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit ist die Reisevorleistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 13b Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger die Leistung versteuern. Daher muss der Unternehmer A die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer ist den Reisevorleistungen zuzurechnen.

anteiligen Reisepreis gegenüber zu stellen.

Die Differenz ist die Marge, die der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die in den Reisevorleistungen enthaltene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig und kann nicht im Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland zurück erstattet werden.

Durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) innerhalb Europas kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in Europa nicht einheitlich umgesetzt wurde. Die Mehrheit der Länder knüpft an die Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Leistungsstaat an. Damit wird auch zukünftig dem Unternehmer bei ausländischen Reisevorleistungen ausländische Vorsteuer in Rechnung gestellt, die dieser zwar nicht abziehen kann, jedoch hat er im Gegenzug auch nur die EU-Marge im Inland zu besteuern.

Hiervon abweichend haben beispielsweise Österreich und Polen ein von der Ansässigkeit unabhängiges RC-Verfahren eingeführt.

Das Problem soll an einem kurzen Beispiel erläutert werden: Der Unternehmer A aus Deutschland kauft ein Reisepaket für 20 Personen beim Unternehmer B in Deutschland ein. Umfang der Leistung ist eine in München beginnende Busreise nach Venedig. Die Fahrstrecke führt durch Österreich.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit entfällt ein Teil des Paketpreises auf die Transportleistung in Österreich. Die Leistung ist hier steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 19 östereichisches Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger, auch wenn dieser ein ausländischer Unternehmer ist, die Leistung in Österreich versteuern. In diesem Fall muss sich der deutsche Unternehmer A in Österreich anmelden und dort die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer erklären und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen.

Ein weiteres Problem mit dem RC-Verfahren ergibt sich beim Einsatz ausländischer Dienstleister für Reisevorleistungen im Inland.

Beispiel: Der deutsche Reiseveranstalter A verkauft eine Städtereise an Privatkunden von Hamburg nach Köln. Hierzu bedient sich der Unternehmer des Busunternehmers B aus Amsterdam.

Die Beförderungsleistung im Personenverkehr ist entsprechend der Beförderungsstrecke aufzuteilen. Damit ist die Reisevorleistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des § 13b Umsatzsteuergesetz muss der Leistungsempfänger die Leistung versteuern. Daher muss der Unternehmer A die als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und mangels Vorsteuererstattungsanspruch abführen. Die nichtabzugsfähige Vorsteuer ist den Reisevorleistungen zu zu rechnen.