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Einheitsbewertung

Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus; Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

  1. Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 „Warenhäuser“ der Anlage 15 zu Abschnitt 38 der Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (BewRGr) zuzurechnen.
  2. Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, zum Beispiel hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 Prozent höher ist, als die durchschnittlichen, tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke.
  3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 beziehungsweise - im Beitrittsgebiet - des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.

Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom BFH trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden.

Im Urteil vom 30. Juni 2010 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten (Aktenzeichen II R 60/08). Zusätzlich hat der BFH aber darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei.

Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle die Anforderung an eine realitätsgerechte Bewertung.

Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Verfahrensrechtlich könne einfach nicht sichergestellt werden, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.

Verfassungsrechtlich sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet geboten, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende, gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.