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Gartenarbeit

1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.

2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (bis zu einem Höchstbetrag).

Das gilt nach dem Wortlaut nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen". Der Begriff "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Steuervergünstigung für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten, gehören.

Hieraus wird - unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten - geschlossen, dass nicht Neues - etwa der Ausbau eines Dachbodens zur Wohnung oder der Anbau einer Garage - geschaffen werden dürfe. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind daher handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Hierzu zählen die Finanzbehörden alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise -erweiterung anfallen.

Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des sechsten Senats des Bundesfinanzhofes zu kurz. Denn der Wortlaut der Regelung beziehe ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung ein, obgleich sich das Herstellungskosten begründende Merkmal der wesentlichen Verbesserung als Renovierung verstehen lässt und auch Modernisierungsmaßnahmen Herstellungsaufwand begründen. § 35a Absatz 2 EStG begünstige deshalb Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen.

Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige - stets schon vorhandene - Grund und Boden gehört, sind hingegen stets begünstigt. Denn nur so kann der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.