Vom Experten gut beraten

Sanierungsverpflichtungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt - mit enormer zeitlicher Verzögerung - die Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhof (BFH) vom 19. November 2003 (Aktenzeichen: I R 77/01). Der BFH hat seinerzeit entschieden, dass in den Fällen, in denen die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstückes und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis erlangt, ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gerechnet werden müsse. Eine mögliche Teilwertabschreibung sei unabhängig von der Bildung einer Rückstellung für die Sanierungsverpflichtung zu prüfen.

Das BMF nimmt Stellung zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen und zu Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten Grundstücken.

Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen sind in der Steuerbilanz erst zulässig, wenn die zuständige Behörde informiert ist und sie einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt. Die allgemeine Verpflichtung nach dem Bundesbodenschutzgesetz reicht für die Rückstellung nicht aus.

Die Frage einer Teilwertabschreibung ist losgelöst von der Bildung einer Rückstellung für die Sanierungsverpflichtungen zu prüfen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind.