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Familienleistungen

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (VO) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird und der auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder des Arbeitnehmers ist, jedenfalls dann die Befugnis nimmt, dem entsandten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch seine Entsendung in diesen Mitgliedstaat keinen Rechtsnachteil erleidet?
  2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der nicht zuständige Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, jedenfalls nur befugt ist, Familienleistungen zu gewähren, wenn feststeht, dass in dem anderen Mitgliedstaat kein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen besteht?
  3. Falls auch diese Frage verneint wird: Stehen dann gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?
  4. Falls diese Frage bejaht wird: Wie ist die dann gegebene Kumulation des Anspruchs im zuständigen Staat, der zugleich Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, und des Anspruchs im nicht zuständigen Staat, der auch nicht Wohnmitgliedstaat der Kinder ist, zu lösen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.

Die Kläger der Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saisonarbeitnehmer oder als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.

Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Unionsrechts ergeben, die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat.

Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die einschlägigen EU-Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als "Wohnstaat" aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des BFH eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der BFH hat diese Verfahren daher mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.