Vom Experten gut beraten

Mietmangel

Wer kennt sie nicht, die kleinen Tücken des Alltags: der Wasserhahn tropft, die Heizung fällt aus, das Fenster klemmt, im Badezimmer offenbart sich ein Schimmelfleck ... Die Liste kann gewiss ein jeder für sich fortführen und vervollständigen. Unter solchen Bedingungen ist zügige Abhilfe angezeigt, um die Wohnqualität so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Immer wieder belasten Streitigkeiten wegen einem Mietmangel das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter - wann muss der Vermieter Wohnungsmängeln abhelfen?

Grundsätzlich ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Mietsache während der Dauer des gesamten Mietverhältnisses im vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Tritt ein Mietmangel - das kann ein kleinerer oder ein größerer Schaden sein - im Laufe der Mietzeit auf, hat er diesen zu beseitigen.

Was kann man tun wenn sich der Vermieter weigert, den Mietmangel zu beheben?

Kommt er seiner Beseitigungspflicht nicht nach, kann der Mieter die Miete in einem angemessenen Umfang mindern, wenn er durch den Mangel in der vertraglich vorausgesetzten Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Außerdem kann er den Vermieter gerichtlich zur Mangelbeseitigung zwingen.

Gerichtsverfahren dauern bekanntlich lang - darf der Mieter den Mangel auch selbst beseitigen?

Wenn der Vermieter der Aufforderung des Mieters zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommt, kann der Mieter die hierfür notwendigen Maßnahmen selbst in die Wege leiten. Muss er hierbei Kosten oder andere Aufwendungen aufbringen, kann er diese anschließend vom Vermieter erstattet verlangen.

Angenommen der Mieter ist nicht in der Lage die Kosten für die Mangelbeseitigung vorzustrecken - was kann er dann tun?

Offenbart ein vom Mieter eingeholter Voranschlag Kosten für die Beseitigung des Mangels, die er selbst nicht in der Lage ist aufzubringen, kann er ebenso den Klageweg beschreiten. Er kann den sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrag als Vorschuss vom Vermieter gerichtlich geltend machen.

Muss der Mieter sonst noch etwas beachten?

Da der Vermieter in der Regel nicht selbst in der Mietwohnung verweilt und daher naturgemäß vom aufgetretenen Mangel keine Kenntnis haben kann, muss der Mieter ihn vor Beanspruchung seiner Rechte selbstverständlich über den Mietmangel informieren.

Und wenn er das nicht macht?

Dann könnte sich der Mieter im schlimmsten Fall sogar dem Vermieter gegenüber für Folgeschäden haftbar machen. Außerdem kann er sich die Realisierung seiner eigenen Ansprüche erschweren. Der Mieter sollte demzufolge so frühzeitig wie möglich den Vermieter über aufgetretene Schäden in der Wohnung informieren.

Was geschieht, wenn der Mieter infolge des Mangels selbst einen Schaden erleidet?

Hat der Vermieter den Mangel zu vertreten, so kann der Mieter für einen ihm hierdurch entstandenen Schaden auch Ersatz verlangen. Hat es also der Vermieter beispielsweise unterlassen, das Dach seines Miethauses regelmäßig zu warten kann es zu einem Nässeeinbruch in der obersten Wohnung kommen. Hinterlässt dieser Nässeeinbruch an den vom Mieter in die Wohnung eingebrachten Möbeln Feuchtigkeitsschäden, kann er für diese Beschädigung Schadenersatz vom Vermieter verlangen.

Muss der Vermieter JEDEN Mangel beseitigen, den der Mieter anzeigt?

Die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet dort, wo der in Aussicht gestellte Aufwand die so genannte „Opfergrenze“ überschreitet. Wenn also die Kosten für die Mangelbeseitigung in keinem Verhältnis zum Nachteil, den der Mieter durch den Mangel erleidet und zum Wert der Mietsache selbst stehen, muss der Vermieter den Mangel nicht beseitigen.