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Mietschulden - unverschuldet?!

Geld hat man zu haben. Dieser Grundsatz ist über viele Jahrzehnte Juristen bereits an der Universität vermittelt worden, wenn es um die Frage ging, ob ein Schuldner, der nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt, in Verzug geraten kann.

Dieser rechtliche Grundsatz wurde aber in den letzten Jahren im Mietrecht durch zahlreiche Instanzgerichte außer Kraft gesetzt, da dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Falle mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Mieters verwehrt wurde, wenn ein Mieter Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle beantragt hatte und damit alles ihm Obliegende und Zumutbare getan hatte, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der Miete zu veranlassen (vgl. z. B. LG Bonn, 6 T 198/11, 6 S 154/14; LG Wiesbaden, 3 S 114/11).

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 04.02.2015 IIX ZR 175/14 klargestellt, dass solcher Rechtsauffassung die gesetzliche Grundlage fehlt.

Er hat ausgeführt, dass gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, soweit eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt ist, noch sich aus dem sonstigen Inhalt eines Schuldverhältnisses ergibt. Eine solche strengere Haftung bestehe nach allgemeiner Auffassung bei Geldschulden. Dort befreie eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhe (BGH aaO. Rn. 18). Jeder habe ohne Rücksicht auf Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dies gelte auch im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.

Der BGH hat dabei insbesondere herausgearbeitet, dass der Gesetzgeber die Problemlage gesehen habe, sie jedoch nicht im Sinne der Rechtsprechung der vorgenannten Instanzgerichte bereinigt hat. Er habe in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB einen Schutzmechanismus für den Mieter eingebaut, darüber hinaus aber keine weitergehende Regelungen, die die Rechtsprechung der Instanzgerichte tragen würde, geschaffen.